Startguthaben in der Schweiz – knapp, bewilligungspflichtig und selten gratis im Wortsinn
Ladevorgang...
Stand: Oktober 29, 2026. Die Bewilligungsangaben wurden gegen die Bewilligungs- und Sperrlisten der Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht) geprüft, die Angaben zu Swisslos und Loterie Romande gegen deren eigene Teilnahmebedingungen.
Ein Startguthaben klingt nach einem Geschenk und ist in der Schweiz eine Verwaltungsangelegenheit. Wer hierzulande ein Wettkonto eröffnet, findet bei den beiden erlaubten Veranstaltern keine dreistelligen Willkommenssummen, sondern ein schmales, klar umrissenes Angebot: bei der Loterie Romande etwa CHF 10 Spielguthaben, nicht auszahlbar, 30 Tage gültig. Ausländische Seiten bewerben daneben Beträge, die hier gar nicht bewilligt werden können. Der Unterschied zwischen diesen beiden Welten ist kein Marketingunterschied, sondern einer im Recht — und er entscheidet darüber, was ein Guthaben am Ende wert ist.
Warum die Verlustlimiten zuerst kommen und was sie binden
Bevor bei Sporttip der erste Wettschein ausgeführt wird, muss der Spielende Limiten setzen. Nicht später, nicht freiwillig, nicht als Wohlfühlfunktion im Konto-Menü: Die Eingabe steht am Anfang der Teilnahme. Verlangt sind Werte für 1, 7 und 30 Tage, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und einer Grenze von CHF 1’000 für alle unter 21 Jahren. Zusätzlich lässt sich eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage hinterlegen.
Interessant ist weniger die Zahl als die Mechanik dahinter. Eine Senkung der Limite wirkt sofort. Eine Erhöhung wird erst nach 72 Stunden wirksam. Das ist die Asymmetrie, die den Spielerschutz tatsächlich trägt, und sie ist in den Bedingungen von Swisslos und Loterie Romande schärfer als das Gesetz verlangt: Die Verordnung verlangt bei einer Erhöhung 24 Stunden, die Veranstalter lassen 72 vergehen. Wer an einem Freitagabend im Konto die Verlustgrenze hochschrauben möchte, hat bis Montag Zeit, es sich anders zu überlegen. Das ist unbequem, und genau dafür ist es gedacht.
Wer nur Gratisspielguthaben aus einer Aktion einsetzt, umgeht diese Limiten nicht. Es wäre auch sonderbar, wenn ausgerechnet das Geld ohne Einzahlung der Schlupfwinkel wäre.
Selbstsperre: die Frist, die niemand aufheben kann
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage sperren, und diese Sperre endet nicht vor Fristablauf. Das ist strenger als ein Kündigungsknopf und weniger streng als das Ende. Eine unbefristete Spielsperre wird dagegen in ein schweizweites Register eingetragen, das auch Casinos einschliesslich Online-Casinos betrifft und im Fürstentum Liechtenstein gilt. Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten wieder lösen, und dabei ist eine Fachstelle beteiligt.
Aufsichtlich steht im Hintergrund die Gespa mit Sitz in Bern, nicht die ESBK: Die kantonale Geldspielaufsicht ist für Wetten und Lotterien zuständig, die eidgenössische Kommission nur für Casinos. Das klingt nach Zuständigkeitsfragen, die keinen Leser betreffen, und ist doch die erste Information, wenn ein Anbieter mit einem Aufsichtssiegel wirbt, das mit Wetten nichts zu tun hat.
Grundlagen: was Startguthaben und Freiwetten unterscheiden
Die Begriffe werden im Alltag durcheinandergeworfen, und daran scheitert der Vergleich, bevor er anfängt.

Gratisspielguthaben ist der Begriff des Gesetzes. Es handelt sich um Spielguthaben ohne Einzahlung, das im Sporttip-Wallet oder im Wallet der Loterie Romande liegt, mit dem sich Wetten platzieren, aber nicht auszahlen lassen. Bei Swisslos steht das ausdrücklich in den Bedingungen: Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Das ist keine Kleingedrucktes-Finesse, sondern die Definition des Angebots. Was der Spieler erhält, ist die Chance auf einen Gewinn, nicht das Guthaben selbst.
Spielguthaben kaufen, Gratisguthaben geschenkt
Daneben steht das gekaufte Guthaben, und die beiden Töpfe verhalten sich unterschiedlich. Auf dem Swisslos-Wallet kann Spielguthaben per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein gekauft werden, Mindestbetrag CHF 20, in 30 Tagen höchstens CHF 10’000, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Bei Swisslos steht dafür unter anderem PostFinance Pay zur Verfügung, die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt. Und dieses gekaufte Guthaben ist die Voraussetzung dafür, überhaupt auszahlen zu können: Swisslos überweist Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal kostenlos auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto, ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % anfallen, die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist von dieser Auszahlung ausgenommen.
Daraus ergibt sich eine unangenehme Reihenfolge für alle, die glauben, sich mit Aktionsguthaben ein Wettkonto ohne eigene Einzahlung aufbauen zu können. Auszahlbar wird ein Startguthaben erst dadurch, dass es im Wettverlauf zu einem Gewinn führt, und dieser Gewinn ist gewöhnliches Spielguthaben. Die Aktion selbst produziert keinen Franken, der das Konto verlassen kann.
Wie viel im Umlauf ist: eine Zahl, ein Zeitfenster
Die Loterie Romande hat ihre Promotionspraxis offengelegt, und die Zahlen sind nüchtern. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis zum 10. März 2026 an sieben Aktionstagen. Wer innert sieben Tagen einen in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt standen 7’000 Stück bereit, gültig 30 Tage, nicht auszahlbar.
Rechnen wir das einmal nach, ohne Pathos: 7’000 mal CHF 10 ergibt CHF 70’000, die über die gesamte Aktion als Spielguthaben in Umlauf kamen, verteilt auf vier Westschweizer Kantonsgebiete in drei Monaten. Das ist das Budget eines kleineren Sportanlasses. Wer von ausländischen Portalen Beträge liest, die um ein Vielfaches höher liegen, vergleicht nicht zwei Marketingstrategien, sondern zwei Rechtsordnungen.
Auf der Swisslos-Seite sind die Zahlen ebenfalls known-territory statt spektakulär: 24 Zustimmungen der Gespa an die Loterie Romande und 8 an Swisslos im Jahr 2025. Jede Gratisspiel-Aktion in der Schweiz läuft durch dieses Nadelöhr.
Einsatz, Quote, Auszahlung: die Regeln der Wette selbst
Startguthaben werden in Wetten umgesetzt, und wie eine Wette ausgewertet wird, gehört zur Frage, was das Guthaben wert ist. Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000, für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote — bei Kombinationen aus der Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten — und wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf fünf Rappen genau abgerundet. Die zweite Rundung ist die Richtung, in der der Betreiber gewinnt, um Bruchteile eines Rappen pro Wettschein. Ein Einzelbeispiel macht das nicht reich, aber es zeigt, wie sorgfältig in diesem Geschäft gerechnet wird.
Dazu kommt, was bei einem Abbruch passiert: Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt, ist die Wette ungültig. Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Für eine Kombiwette bedeutet das eine stille Degradierung: Aus vier Voraussagen wird eine Dreierkombination, und das Guthaben wandert nicht zurück. Und wer einen Gewinn nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend macht, verliert ihn zugunsten des Swisslos-Zwecks. Ein Einspruch gegen eine verweigerte Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben.
Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer, im Fussball etwa 90 Minuten, plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Wer eine Wette auf den Sieger eines Cupspiels abschliesst, sollte wissen, ob er auf 90 Minuten oder auf den Abend setzt.
Was an einer Aktion wirklich hängt: Frist, Quote, Rückfluss
Startguthaben und Freiwetten sind im Kern die Frage, ob der Einsatz zurückfliesst. Wird ein Gratisguthaben als Einsatz gesetzt und die Wette gewinnt, zahlt der Anbieter üblicherweise nur den Gewinn aus, nicht den Einsatz. Der Einsatz war geliehen, und geliehenes Geld wird nicht mitverzinst. Bei Sporttip kommt hinzu, dass das Gratisspielguthaben ohnehin nicht auszahlbar ist — der Unterschied zwischen «Einsatz fliesst nicht zurück» und «Einsatz wäre gar nicht auszahlbar gewesen» ist für den Spieler praktisch derselbe.
Das ist der Kern des Preises, den eine Gratisaktion den Spielenden kostet: Das Guthaben schafft einen Grund zu spielen, nicht Mittel zum Auszahlen.
Was ein Gratisguthaben von CHF 10 im Erwartungswert hergibt
Die Rechnung ist einfach und ernüchternd. Nehmen wir einen Spielguthaben-Betrag von CHF 10, dessen Einsatz nicht zurückfliesst, gesetzt auf einem Zwei-Weg-Markt mit Quoten von je 1.90 auf beiden Seiten. Diese Quoten sind ein Rechenbeispiel, kein irgendwo abgelesener Preis.
Aus den zwei Quoten folgt die Auszahlungsquote des Marktes: 1 geteilt durch die Summe von 1/1.90 und 1/1.90 ergibt rund 0.95, also 95 %. Der Quotenschlüssel liegt bei 95 %, die Marge bei 5 %. Der Erwartungswert des Gratisguthabens beträgt damit CHF 10 mal 0.90 geteilt durch 1.90 mal 0.95, also rund CHF 4.50. Die 0.90 in diesem Ausdruck ist die Quote minus eins, und sie ist keine eigene Zahl, sondern nur der Abstand des Preises von der Rückzahlung des Einsatzes.
Ein zweiter Blick auf die Spannweite zeigt, wie stark die Quote die Sache bewegt. Bei derselben Marge von 5 % und einer Quote von 1.50 bringt dasselbe Guthaben nur rund CHF 3.17, bei einer Quote von 3.00 dagegen rund CHF 6.33. Die Aktion ist also zwischen etwa CHF 3 und etwas über CHF 6 wert, je nachdem, wo der Spielende sein Guthaben platziert. Wer es auf einen Aussenseiter setzt, holt mehr Erwartungswert heraus, aber nur, weil der Preis für dieses Ergebnis höher ist — und der Ausgang ist entsprechend unwahrscheinlicher. Das ist keine Empfehlung für lange Quoten, sondern nur die Feststellung, dass die Wahl des Marktes über die Hälfte des Werts entscheidet.
Der Wert ist ein Durchschnitt über viele Wetten unter der Annahme, dass genau der Guthabenbetrag umgesetzt wird. Er ist kein Versprechen, kein Mindestbetrag und kein Ergebnis einer einzelnen Wette. Eine Wette gewinnt oder sie verliert; CHF 4.50 bekommt niemand auf sein Konto, das ist die Rechnung hinter der Rechnung.
Fristen und Bedingungen, die den Wert auffressen
Eine Frist von 30 Tagen klingt grosszügig, bis man sie mit dem Volumen zusammenbringt. Bei einem Guthaben von CHF 10 ist das Spielgeld ohnehin knapp; die Frist wird erst dann zum Problem, wenn ein Anbieter einen Mindestumsatz verlangt, bevor eine Auszahlung möglich ist — und hier zeigt sich der Vorteil einer Rechtsordnung, die Gratisspielguthaben eng hält. Wo das Guthaben nicht auszahlbar ist, gibt es auch keinen Umsatz, der es freischaufeln könnte.
Die relevante Frage bei jedem Startguthaben-Angebot lautet deshalb: Welche Quote muss die Wette mindestens haben? Bei Sporttip spielt diese Untergrenze an anderer Stelle eine Rolle, nämlich beim Kombiboost, der mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50 verlangt. Solche Mindestquoten sind der Standardmechanismus, mit dem Anbieter verhindern, dass Gratisguthaben auf einen sicheren 1.05-Favoriten gesetzt und der Gewinn sofort abgeräumt wird. Wer also ein Gratisguthaben erhält, sollte zuerst nach dem Mindestquoten-Feld suchen — nicht nach dem Betrag.
Der Kombiboost selbst macht die Grenze des Gratisguthabens sichtbar. Er gilt nur online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, und staffelt den Bonus auf den Nettogewinn: 5 % bei vier Voraussagen, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn Voraussagen mit je mindestens Quote 1.50. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Der Sprung von fünf Prozent auf hundert Prozent sieht nach einem grossen Angebot aus, verlangt aber fünfzehn Voraussagen zu treffen, die jede für sich eine Quote von mindestens 1.50 aufweist. Die Kombination ist damit keine Aufwertung der Wette, sondern eine Wette auf die eigene Trefferquote.
Quotenboosts bei Sporttip gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettendem nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert — und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Das ist ein Detail mit Folgen: Wer eine Booste-Wette vorzeitig auflöst, verliert die Aufwertung, und der Cash-Out-Betrag liegt ohnehin unter dem möglichen nicht vorzeitigen Wettgewinn.
Livewetten, Cash-Out und die Frage nach der Garantie
Cash-Out gibt es bei Sporttip für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden.
Das ist die wichtigste Einschränkung für alle, die Cash-Out als Sicherheitsnetz betrachten. Es ist kein Netz, sondern ein Angebot: Der Anbieter rechnet den Ausstiegspreis aus, und er tut das nur, wenn es ihm passt — Swisslos muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten.
Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00. Und in spielentscheidenden Situationen — Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid — kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Der Einsatz kommt zurück, der Gewinn nicht. Wer live auf ein Tor setzt und dabei zu langsam war, hat nicht verloren, aber auch nicht gewonnen. Für ein Gratisspielguthaben heisst das: Es ist dann weg, wenn es als Einsatz gebunden war und die Wette mit 1.00 gewertet wird.
Schliesslich die Kombinationsregel: Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden bei Sporttip nur über die «Bet-Builder-Funktion» kombiniert. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Ein korrektes, ein strenges und ein für den Spieler unerhebliches Detail zugleich, solange er es nicht selbst versucht.
Die zehn Anbieter im Vergleich
Der Vergleich gewichtet Bedingungen und Laufzeiten höher als den beworbenen Betrag. Wo ein ausländischer Anbieter mit einer dreistelligen Summe lockt, steht daneben, dass diese Summe in der Schweiz nicht bewilligt ist und niemand sie hier garantiert.
Ein Hinweis zur Leseart der folgenden Reihenfolge: Die ersten zwei Einträge sind die beiden Veranstalter, die in der Schweiz Sportwetten anbieten dürfen. Die acht folgenden sind ausländische Marken ohne Schweizer Bewilligung, die hier aufgeführt werden, weil Schweizer Spielende ihnen begegnen — nicht, weil sie hier tätig sein dürfen.
| Anbieter | Bewilligung | Veranstalter bzw. berichtete Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa | Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande |
| Betclic | keine Schweizer Bewilligung | berichtete Lizenz ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Jackbit | keine Schweizer Bewilligung | berichtete Lizenz ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| IviBet | keine Schweizer Bewilligung | berichtete Lizenz ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| HornetBet | keine Schweizer Bewilligung | berichtete Lizenz ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Unibet | keine Schweizer Bewilligung | berichtete Lizenz ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| BDMBet | keine Schweizer Bewilligung | berichtete Lizenz ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| DirectionBet | keine Schweizer Bewilligung | berichtete Lizenz ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| BillyBets | keine Schweizer Bewilligung | berichtete Lizenz ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
Dass die Spalte der berichteten Lizenz bei acht Marken denselben Eintrag trägt, ist die rechtliche Realität: Eine ausländische Bewilligung entfaltet in der Schweiz keine Wirkung, gleichgültig aus welchem Land sie stammt. Acht verschiedene Papiere, eine einzige Rechtsfolge: Diese Anbieter sind in der Schweiz nicht bewilligt.
Swisslos Sporttip: der Veranstalter für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein
Swisslos ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel. Sie veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020), und die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Im Hintergrund steht eine Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz unter Aufsicht der Gespa.
Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Ein Online-Konto ist nur für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Gebiet möglich. Zur Registrierung braucht es mindestens 18 Jahre, es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Das ist die Identitätsprüfung, die in der Schweiz zum Wettbetrieb gehört und die ein ausländisches Portal nicht durchführt.
Was das für ein Startguthaben bedeutet: Es ist hier kein Marketinginstrument, sondern eine bewilligungspflichtige Ausnahme. Die Gespa erteilte im Jahr 2025 acht Zustimmungen an Swisslos und 24 an die Loterie Romande. Wer auf der Suche nach einem Gratisguthaben ist, trifft also auf eine Aufsicht, die jede Aktion vorab absegnet, und auf ein Kontingent, das entsprechend klein ausfällt.
Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen, unter 18-Jährige sind ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten.
Fazit zu Swisslos Sporttip: Wo die Auszahlung hängt, entscheidet nicht der Aktionsbetrag, sondern die eigene Einzahlungshistorie. Zweimal im Jahr geht eine Auszahlung kostenlos auf das eigene Konto, danach können 3 % anfallen — ein Satz, der bei einem Guthaben von ein paar hundert Franken kaum spürbar ist und bei einem grösseren Gewinn plötzlich eine Rolle spielt. Der Anbieter ist für alle richtig, die im Vertragsgebiet wohnen und die Schweizer Kontrolle überhaupt suchen; für alle anderen ist er schlicht nicht zugänglich.
Loterie Romande Jouez Sport: das Westschweizer Gegenstück mit dem kleinsten Guthaben
Die Loterie Romande ist die Société de la Loterie de la Suisse Romande mit Kontaktadresse an der Avenue de Provence 14 in Lausanne. Sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Ihr Sportwettenprodukt heisst Jouez Sport, und auch hier stehen eine Veranstalter- und eine Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz unter Aufsicht der Gespa dahinter.
Das Gebiet umfasst die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Wie bei Swisslos gilt: Ein Online-Konto ist nur für Personen mit Wohnsitz im Gebiet möglich.
Die Zahlen ihres Spielerkontos sind grosszügiger als die der Aktion. Einzahlungen sind bis CHF 10’000 pro 30 Tage möglich, das Wallet-Guthaben darf höchstens CHF 10’000 betragen. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Auch hier gilt: Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.
Fazit zu Loterie Romande Jouez Sport: Der Aktionsmechanismus ist der aufschlussreichste Punkt des ganzen Angebots. Um CHF 10 Spielguthaben zu erhalten, musste man den Code innert sieben Tagen eingeben — und dieser Code wurde in National-League-Stadien verbreitet. Das Guthaben war damit an einen Stadionbesuch gebunden, also an eine ohnehin vorhandene Ausgabe, und nicht an eine neue Registrierung aus dem Nichts. Wer das als Werbemaschine liest, liest es richtig.
Betclic
Betclic hat keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten, und die berichtete Lizenz von Betclic hat hier keine Geltung; sie ist nicht etabliert und damit nach Art. 4 BGS ohne Wirkung. Eine Verbindung zum Schweizer Sperrregister besteht nicht, ein Schweizer Rechtsschutz ebenso wenig, und Domains können auf die Gespa-Sperrliste gesetzt und per DNS blockiert werden.
Fazit zu Betclic: Was hier fehlt, fehlt vollständig. Wer über ein Schweizer Konto bei diesem Anbieter spielt, hat keinen Weg zu einer Schweizer Beschwerdestelle, und die Steuerpraxis zu ausländischen Gewinnen ist kantonal unterschiedlich.
Jackbit
Jackbit hat keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten, und die berichtete Lizenz ist nach Art. 4 BGS ohne Wirkung. Ein Schweizer Rechtsschutz besteht nicht, und die Domain kann auf die Gespa-Sperrliste gesetzt werden.
Fazit zu Jackbit: Ein Schweizer Rechtsschutz endet dort, wo die Bewilligung endet. Für Spielende, die im Streitfall jemanden anrufen wollen, ist die Marke damit von vornherein die falsche Adresse.
IviBet
IviBet operiert ohne Schweizer Bewilligung, weshalb die Lizenz nach Art. 4 BGS in der Schweiz wirkungslos bleibt. Wie bei allen ausländischen Seiten ist ein Schweizer Rechtsschutz ausgeschlossen.
Fazit zu IviBet: Sperrlisten haben Konjunktur. Die Gespa führt die Liste ausländischer Domains, die blockiert werden — 671 Domains waren es Ende 2025. Wer dort landet, wird nicht gewarnt, sondern abgeschnitten.
HornetBet
HornetBet hat keine Schweizer Bewilligung. Die berichtete Lizenz hat in der Schweiz keine Geltung (Art. 4 BGS). Ein Schweizer Rechtsschutz besteht nicht.
Fazit zu HornetBet: Das Sperrregister ist der stille Unterschied. Wer sich selbst sperren lässt, gilt bei den beiden bewilligten Veranstaltern, nicht bei einem ausländischen Anbieter, der dieses Register gar nicht kennt.
Unibet
Unibet hat keine Schweizer Bewilligung. Nur die beiden einheimischen Veranstalter dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten, und die berichtete Lizenz hat hier keine Geltung (Art. 4 BGS). Ein Schweizer Rechtsschutz ist nicht gegeben.
Fazit zu Unibet: Ein bekannter Name ist keine Bewilligung. Die Marke kennt man aus anderen Ländern, und überall dort gilt ihr Papier — hier nicht.
BDMBet
BDMBet hat keine Schweizer Bewilligung. 4 BGS ohne Wirkung. Rechtlich ist der Anbieter in der Schweiz nicht greifbar.
Fazit zu BDMBet: Der praktische Test vor jeder Registrierung dauert eine Minute: Steht die Marke auf der Gespa-Sperrliste? Wenn ja, hilft auch der schönste Willkommensbetrag nicht weiter.
DirectionBet
DirectionBet besitzt keine Schweizer Bewilligung; ausländische Lizenzen haben in der Schweiz nach Art. 4 BGS keine Geltung. Ein Schweizer Rechtsschutz ist ausgeschlossen.
Fazit zu DirectionBet: Blockierte Domains verschwinden nicht, sie ziehen um. Die Gespa nennt Domain-Hopping als Praxis, bei der eine gesperrte Adresse innert Stunden durch eine neue ersetzt wird. Für den Spielenden bedeutet das nur eines: Der Anbieter bleibt erreichbar, die Schweizer Rechtsfolge bleibt es nicht.
BillyBets
BillyBets besitzt keine Schweizer Bewilligung, weshalb die Lizenz aus dem Ausland nach Art. 4 BGS in der Schweiz nicht anerkannt wird. Schweizer Rechtsschutz ist hier nicht möglich.
Fazit zu BillyBets: Der Organisator einer Wette ohne Bewilligung macht sich strafbar, der Spielende nicht — aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Das ist der ganze Unterschied zwischen «nicht verboten» und «geschützt».
Wie ich die Angebote gewichte: Betrag, Bedingungen, Auszahlbarkeit
Ein Startguthaben ist eine Zahl mit einem Vertrag daran. Die Reihenfolge der Prüfung entscheidet darüber, ob der Vergleich etwas taugt, und sie beginnt nicht beim Betrag. Wer die grösste Zahl sucht, sucht bei den Seiten, die sie am lautesten nennen — und die sind in der Schweiz die, die hier nicht anbieten dürfen.
Der erste Filter ist deshalb die Bewilligung, nicht die Höhe. Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung kann ein Gratisguthaben in beliebiger Höhe bewerben; durchsetzbar ist es hier nicht, und im Streitfall steht keine Schweizer Stelle zur Verfügung. Die beiden bewilligten Veranstalter bewerben kleine Beträge, und das ist keine Zurückhaltung im Marketing, sondern die Folge eines Bewilligungsverfahrens, das jede Aktion einzeln absegnet. Die Konkurrenz findet also nicht auf einer Skala statt.
Der zweite Filter ist die Frage, ob das Guthaben auszahlbar ist. Bei Swisslos und der Loterie Romande lautet die Antwort nein, und zwar unabhängig davon, welche Wette man damit platziert. Ein nicht auszahlbares Guthaben ist ein Spielrecht, kein Geld. Wer den Betrag in Franken ausdrücken möchte, muss deshalb den Erwartungswert nehmen und nicht den Nominalwert.
Der dritte Filter sind Frist, Mindestquote und Rückfluss des Einsatzes. Die Frist ist im Beispiel der Loterie Romande 30 Tage, gerechnet ab Gutschrift. Die Mindestquote ist die Untergrenze, unter der ein Guthaben nicht eingesetzt werden darf, und sie existiert, um sichere Wetten auf Favoriten zu verhindern. Der Rückfluss des Einsatzes entscheidet, ob ein gewonnener Wettschein den Einsatz oder nur den Gewinn auszahlt.
Der vierte Filter ist erst der Betrag.
Die Bewilligungsprüfung in fünf Minuten
Die praktische Reihenfolge für alle, die ein Angebot prüfen:
- Ob der Anbieter unter den zwei bewilligten Veranstaltern ist oder eine berichtete Lizenz trägt, die in der Schweiz keine Wirkung hat — erkennbar an der Angabe «ohne Schweizer Bewilligung» in den eigenen Geschäftsbedingungen und an der Frage, ob im Impressum ein Schweizer Wohnsitz als Voraussetzung steht.
- Ob das Guthaben auszahlbar ist und ob eine Auszahlung davon abhängt, dass zuerst eigenes Geld eingezahlt wurde.
Der Betrag steht in dieser Liste zuletzt, und die Reihenfolge ist der eigentliche Inhalt dieses Vergleichs.
Die Rechtslage: warum die Auswahl so klein ist
Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51), in Kraft seit dem 1. Januar 2019, und geregelt in Art. 3 lit. c und e. Die Aufsicht führt die Gespa mit Sitz in Bern, gestützt auf das Geldspielkonkordat, das seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist. Die ESBK betreut dagegen nur Casinos. Das ist der Punkt, an dem viele Angebotslisten scheitern: Ein Casino-Siegel ist kein Wett-Siegel.

Bewilligungen werden zweistufig erteilt, als Veranstalterbewilligung und als Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS), und sie gelten nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei gedeckelt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Wettanbieter, weil es keine gibt. Die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains. Die Nettoerträge fliessen gemeinnützigen Zwecken in den Kantonen zu (Art. 125 BGS).
Für ein Startguthaben ist Art. 75 Abs. 2 BGS die einschlägige Norm: Gratisspiele oder Gratisguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa. Das erklärt die Zahlen, die diesen Artikel eröffnen — 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos im Jahr 2025. Es erklärt auch, warum die Aktionen so eng umrissen sind: Jede von ihnen war einzeln zu beantragen.
Was man bewerben darf und was nicht
Für unerlaubtes Geldspiel darf nicht geworben werden (Art. 74 Abs. 3 BGS), und das wird mit einer Busse bis CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS). Werbung darf ausserdem nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Eine tageszeitabhängige Werbebeschränkung existiert dagegen nicht.
Daraus folgt für jeden Anbietervergleich in dieser Rechtsordnung eine Grenze, die dieser Text respektiert: beschreiben und bewerten, nicht bewerben. Wer eine ausländische Marke mit Schweizer Bewilligung gleichsetzt, verwischt eine Straftatbestandsgrenze mit einer Geschmacksfrage.
Was überhaupt Gegenstand einer Wette sein darf
Die erlaubte Sportart ist eng definiert, und zwar über eine geschlossene Liste: die von der Gespa geführte Liste der autorisierten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten in der Version vom 10. September 2026, gestützt auf Art. 25 BGS und Art. 29 VGS. Qualifikationsrunden sind nur erlaubt, wenn sie gelistet sind, Frauenwettkämpfe nur, wenn sie gelistet sind. Ranglistenwetten sind nur zulässig, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettkampf oder über das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen, Corner- und Kartenmärkte erscheinen in der Liste nicht, und eine Esport-Sektion fehlt ebenfalls. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS).
Wetten sind nur auf Sportereignisse möglich. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht erlaubt.
Öffentliche Livewetten sind zulässig, vor dem Spiel und live, dort, wo der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung besitzt. Das Gesetz kennt keine Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Cash-Out ist dagegen nicht geregelt und bleibt Sache des jeweiligen Anbieters — bei Sporttip Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, nur vollständig, ohne Garantie pro Markt. Virtuelle Sportarten lassen sich rechtlich nicht einordnen; dazu lässt sich nichts schreiben. Bei Esport genügt die Feststellung, dass die Gespa-Liste keine Esport-Sektion enthält.
Zahlungen: kein Konto ohne Namen
Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausbezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettbetrieb nicht, und eine Kreditgewährung an Spielende ist untersagt (Art. 75 Abs. 1 BGS). Welche Zahlungsmarken ein Anbieter akzeptiert, ist dessen eigene Sache und steht nur in dessen Bedingungen. Schweizweit existiert kein Instrument, mit dem Banken oder Kartensysteme Zahlungen an unerlaubte Wettseiten blockieren — wer das behauptet, beschreibt ein Werkzeug, das es hier nicht gibt.
Steuern: der Schwellenwert, der kaum je erreicht wird
Gewinne aus Schweizer Grossspielen, die bewilligt sind, sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und erst darüber steuerpflichtig. Der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, im Jahr 2025 bei CHF 1’070’400. Der kantonale Schwellenwert weicht davon ab, daher gilt «je nach Kanton» und nie eine einzelne kantonale Zahl. Oberhalb des Schwellenwerts behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt wird.
Ein typischer Wettender gewinnt deutlich unterhalb dieser Grenze. Wer also nach einem Startguthaben sucht, muss sich über die Steuer dieses Guthabens keine Gedanken machen. Anders liegt die Sache bei Gewinnen ausländischer Anbieter: Diese unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Steuerpraxis etwa im Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als vollständig steuerbares Einkommen. Das ist der steuerliche Preis für die grössere Auswahl — und die Frage, ob und wie ein ausländischer Gewinn in der eigenen Steuererklärung zu deklarieren ist, gehört zu einer Steuerberaterin oder der kantonalen Steuerverwaltung.
Eine Wettsteuer auf den Einsatz gibt es in der Schweiz nicht.
Ausländische Anbieter: was fehlt und was passiert
Eine ausländische Bewilligung — aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land — entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Das Organisieren von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist strafbar: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nicht bestraft. Aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es gibt keinen Schutz und keine Fairplay-Kontrolle.
Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekomunternehmen per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS). Die erste Liste stammt vom 3. September 2019, Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt — die Praxis heisst Domain-Hopping, die Gespa nennt Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele und führt bet365 auf der Liste.
Die ehrliche Formulierung lautet: Ohne Schweizer Bewilligung gibt es kein Schweizer Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsschutz und steuerlich die kantonale Praxis. Mit bewilligten Anbietern gibt es vollen Schutz, aber nur zwei von ihnen, eine geschlossene Liste von Sportarten und Märkten, eine Wohnsitzpflicht und eine Identitätsprüfung. Keine der beiden Seiten ist automatisch «die sichere Wahl».
Was eine Aktion den Spielenden kostet
Ein Gratisspielguthaben ist die einzige Ausnahme vom Grundsatz, dass in der Schweiz kein Werbegeschenk ohne Aufsichtssegen ausgeschüttet wird. Es ist auch die einzige Angebotsform, bei der die Wirkung des Angebots und die Wirkung des Schutzes auseinanderlaufen können. Das Guthaben erhöht die Spielbereitschaft; die Limiten begrenzen den Einsatz. Beide gelten gleichzeitig, und die Limiten sind zuerst einzustellen.
Die geringe Zahl der Aktionen — 8 Zustimmungen im Jahr 2025 auf der einen Seite, 24 auf der anderen — ist deshalb kein Beleg für Zurückhaltung der Veranstalter, sondern für die Enge des Verfahrens. Wer eine Marketingstrategie beurteilen will, sollte diese Zahl mit dem Aktionstag und dem Stückkontingent des einzelnen Angebots zusammendenken. Sieben Aktionstage, 7’000 Stück, CHF 10 pro Stück: Das ist eine Aktion, die sich als regionales Ereignis liest, nicht als Akquisekanal.
Bleibt die Frage der Fairness gegenüber den Spielenden. Wer CHF 10 Spielguthaben erhält, bekommt in der Rechnung mit einer Fünf-Prozent-Marge einen Erwartungswert von rund CHF 4.50 auf einem Zwei-Weg-Markt mit Quoten von je 1.90 — bei einer Quote von 1.50 nur etwa CHF 3.17, bei 3.00 etwa CHF 6.33. Das sind keine Beträge, die ein Konto verändern. Sie sind aber auch keine Null, und darin liegt die eigentliche Aussage dieses Vergleichs: Das schweizerische Gratisguthaben ist kein Verkaufsargument, sondern eine Geste — klein, reguliert, an einen konkreten Anlass gebunden und ohne die Möglichkeit, sich in Bargeld zu verwandeln.
Häufige Fragen zu Startguthaben bei Schweizer Wettanbietern
Gibt es in der Schweiz ein Startguthaben für neue Wettkonten?
Ja, aber nur als bewilligte Ausnahme. Gratisspielguthaben brauchen nach Art. 75 Abs. 2 BGS die vorherige Zustimmung der Gespa. Die Aufsicht erteilte 2025 insgesamt 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Es gibt sie also, aber als seltene, eng umrissene Aktion und nicht als flächendeckenden Willkommensbetrag.
Warum sind Gratisspielguthaben bei Swisslos und Loterie Romande die Ausnahme?
Weil jede einzelne Aktion vorab bewilligt werden muss und die Kantone nur zwei Veranstalter zulassen. Der Wettbewerb, der anderswo über Willkommensbeträge läuft, findet hier über die Bewilligung statt. Die Gespa erteilte 2025 acht Zustimmungen an Swisslos und 24 an die Loterie Romande — ein Volumen, das die Zahl der Aktionen von vornherein begrenzt.
Lässt sich ein Startguthaben auszahlen, oder gilt es nur als Spielguthaben mit Bedingungen?
Es ist Spielguthaben und nicht auszahlbar. Bei Swisslos steht in den Bedingungen ausdrücklich, dass Gratisspielguthaben aus Promotionen nicht auszahlbar ist; bei der Loterie Romande gilt dasselbe. Auszahlbar wird erst, was daraus durch eine gewonnene Wette entsteht. Der Aktionsbetrag selbst verlässt das Konto nie.
Wird bei einer gewonnenen Wette mit Gratisspielguthaben der Einsatz mit ausbezahlt?
Nein. Bei einem Guthaben, dessen Einsatz nicht zurückfliesst, zahlt ein gewonnener Wettschein nur den Gewinn aus, nicht den Einsatz. Bei Swisslos kommt hinzu, dass das Gratisspielguthaben ohnehin nicht auszahlbar ist. Für den Spielenden bedeutet beides dasselbe: Das Guthaben ist ein Spielrecht, kein Geldbetrag, der zurückkommt.
Welche Verlustlimiten müssen vor der ersten Wette gesetzt werden?
Bei Sporttip sind vor der ersten Teilnahme Werte für 1, 7 und 30 Tage zu setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Diese Limiten gelten auch beim Einsatz von Aktionsguthaben.
Was ist von ausländischen Seiten zu halten, die ohne Schweizer Bewilligung mit Gratis-Startguthaben werben?
Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Es besteht keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, es gibt keinen Schweizer Rechtsschutz, und Domains können auf die Sperrliste gesetzt werden. Solche Beträge sind hier nicht bewilligt. Wer sie nutzt, spielt ohne die Kontrolle, die das bewilligte Angebot auszeichnet.
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Inhalt erstellt vom Team «quotenvergleichch»
