Steuerfreie Sportwetten-Gewinne: der Freibetrag, der niemanden rettet
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Auf den ersten Blick ist die Steuerfrage in der Schweiz langweilig: Man gewinnt, und die Steuerverwaltung schaut zu. Auf den zweiten Blick ist sie es nicht, denn der Steuerfreibetrag ist so hoch angesetzt, dass er für einen normalen Wettenden nie greift — und genau das ist die Nachricht, nicht das Gegenteil. Wer die Zahlen kennt, merkt schnell, dass die eigentlichen Posten auf einem Wettschein nicht in der Steuererklärung liegen, sondern in der Limite, in der Frist und in der Bewilligung des Veranstalters.
Stand: Oktober 29, 2026, abgeglichen mit den Angaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Gespa.
Spielerschutz zuerst: was Limiten einen Wettenden kosten
Die Reihenfolge ist auf dieser Seite bewusst gewählt. Bevor eine einzige Steuerzahl fällt, steht bei jedem Schweizer Sportwetten-Angebot eine Frage im Weg, die kein Wettender umgehen kann: Wie viel darf ich überhaupt verlieren? Bei Swisslos muss man vor der ersten Teilnahme an Sporttip Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung der Limite greift sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Daneben lässt sich zusätzlich eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage hinterlegen.

Das ist bürokratisch, und ja, es nervt. Ein Spieler, der am Samstagmorgen merkt, dass er sich gestern verschätzt hat, kann seine Verlustlimite sofort senken — aber wenn er sie am Mittwoch wieder hochsetzen will, wartet er bis Samstag. Die Frist ist die Sperre. Genau so ist sie gemeint.
Wer sich nicht auf Limiten verlassen will, kann den Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage sperren lassen, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Ein gewöhnlicher Zeitstopp bleibt dort, wo er geschlossen wurde; die unbefristete Variante folgt der Person durch die ganze Schweizer Glücksspielwelt. Das ist der wirksamste Hebel, den ein Spielender in diesem System hat — und der einzige, der nicht von der Freundlichkeit einer Plattform abhängt.
Wer das selbst nicht mehr steuern kann, findet die Ansprechstellen am Ort: die Hausarztpraxis, die Suchtberatung des Wohnkantons, die Zentralstelle der kantonalen Sozialämter. Das gehört zu diesem Thema wie der Freibetrag, und es bleibt sachlich: keine dieser Stellen verlangt eine Erklärung, warum man dort anruft.
Wer nichts unternimmt, bekommt nicht deshalb Hilfe, weil ein einzahlender Kunde lieber gesehen ist — und wer es doch versucht, kommt bei den bewilligten Veranstaltern an eine Grenze, die nicht verhandelbar ist. Ausgeschlossene oder minderjährige Spielende haben weder Anspruch auf Einsätze noch auf Gewinne. Die Sperre arbeitet also in beide Richtungen, und die zweite Richtung ist die unbequemere.
Eine Spielsperre, die am Verkaufsschalter endet
Der Spielerschutz hat einen zweiten Rand, und der liegt ausserhalb des Bildschirms. Die Gespa hat 2025 Testkäufe gemacht: An Verkaufsstellen wurde in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Man soll das nicht als strengen Schutz darstellen — es ist keiner. Wer unter 18 ist und physisch an einem Kiosk steht, hat statistisch fast eine Münzwurf-Chance, durchzukommen. Online ist die Altersgrenze von 18 Jahren dagegen nicht verhandelbar: Minderjährige werden nicht zugelassen, und zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre und eine einmalige Registrierung pro Person. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft.

Wer die Limiten und die Sperre in der Hand behält, hat die Kosten dieses Systems im Griff. Wer sie ignoriert, zahlt sie später, und dann ohne Freibetrag.
Der Steuerfreibetrag: eine Zahl, die für fast niemanden greift
Gewinne aus Grossspielen unterliegen der Einkommenssteuer erst ab dem Steuerfreibetrag. Für die Steuerperiode 2024 nennt die ESTV «ab 1’056’601 Franken», gestützt auf Art. 24 Bst. ibis DBG. Der Freibetrag selbst betrug CHF 1’000’000 in den Jahren 2019 bis 2022, CHF 1’038’300 im Jahr 2023, CHF 1’056’600 im Jahr 2024, CHF 1’070’400 im Jahr 2025 und beträgt CHF 1’071’000 für Gewinne ab dem 1. Januar 2026.
Diese Leiter ist das eigentliche Steuerwissen. Der Betrag wird nicht politisch festgelegt, sondern jährlich an die Teuerung angepasst: Der Ausgleich der kalten Progression richtet sich nach dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, auf Grundlage der Verordnung über die kalte Progression. Rund 14’000 Franken Bewegung über sieben Jahre — das ist Teuerung, keine Steuerpolitik. Wer eine Million gewinnt, zahlt darauf nichts, und das bleibt so, bis die Preisindizes es anders wollen.
Nur der Teil eines einzelnen Gewinns über dem Freibetrag ist steuerbar. Ein Gewinn von CHF 1’200’000 lässt bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 also CHF 200’000 steuerbar. Der Freibetrag ist keine Freigrenze, bei deren Überschreiten plötzlich alles besteuert wird, sondern ein Sockel — der Berg darüber wird besteuert, nicht der ganze Berg.
Und dieses Schreiben «CHF 1’071’000» verdient einen Moment des Innehaltens. Der Betrag ist hoch genug, dass für fast jeden, der regelmässig kleine Einzelwetten abschliesst, die ganze Steuerfrage auf der Einkommensseite leerläuft. Ein typischer Wettender gewinnt weit unterhalb des Freibetrags: keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer auf dem Gewinn. Das ist eine gute Nachricht, und sie wird von einer anderen überlagert.
Warum der Freibetrag je nach Kanton anders lautet
Der Freibetrag, den der Bund anwendet, ist nicht der Freibetrag des Wohnkantons. Die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 weist unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600, CHF 1’056’600 und 1 Mio. aus; für 2023 erscheinen CHF 1’038’300 und 1 Mio. nebeneinander.
Im Kanton Thurgau beträgt der Freibetrag für Staats- und Gemeindesteuern CHF 1’000’000, bei der direkten Bundessteuer 2026 dagegen CHF 1’071’000. Wer in einer Grenzregion wohnt und sich über die Differenz wundert: dieselbe Person, zwei Steuerhoheiten, zwei Sockel. Die Angabe bleibt deshalb «je nach Kanton» — eine einzelne kantonale Zahl als allgemeingültig zu präsentieren, wäre schlicht falsch.
Hier lohnt der Blick auf die eigene Steuererklärung, nicht auf diese Seite.
Verrechnungssteuer: die 35 %, die erst auf dem Überhang greifen
Bei der Auszahlung von Gewinnen über dem Steuerfreibetrag zieht Swisslos die Verrechnungssteuer von 35 % ab und stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig.
Drei Faktoren also, nicht einer: Gewinnhöhe, Freibetrag, Satz. Die 35 % treffen nur den Streifen oberhalb des Sockels, und das ist der Unterschied zwischen der Zahl, die in Schlagzeilen steht, und der Zahl, die der Gewinner tatsächlich abgibt.
Die abgezogene Verrechnungssteuer lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen, sondern wird zurückgefordert, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird. Wer den Abzug in der Steuererklärung vergisst, hat die 35 % nicht gezahlt — er hat sie verschenkt, denn von selbst kommt das Geld nicht zurück. Das ist das eigentliche Kostenmoment in diesem Abschnitt, und es hat nichts mit Unglück zu tun, sondern mit Sorgfalt.
Was ein Einsatz im Werk abzieht
Bei Grossspielen können Einsätze bis zu 5 % des Gewinns, höchstens aber CHF 5’200 (Steuerperiode 2023) beziehungsweise CHF 5’300 (2024) und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne, bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden (Art. 33 Abs. 4 DBG). Für 2025 liegt die Obergrenze bei CHF 5’400. Bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt im Kanton Thurgau pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten.
Fünf Prozent klingt grosszügig, bis die Grenze kommt. Wer CHF 100’000 einsetzt und CHF 80’000 gewinnt, zieht nicht CHF 4’000 ab, sondern CHF 5’400 — falls die Grenze dann noch greift, denn der Abzug ist zusätzlich auf die im gleichen Wettbewerb erzielten Gewinne begrenzt. Bei einem Verlustjahr zieht man gar nichts ab; der Abzug hängt am Gewinn.
Mehr als eine ehrliche Nebenrechnung ist das für die meisten nicht — aber es ist der einzige Punkt, an dem der Einsatz steuerlich überhaupt eine Rolle spielt.
Die einfache Rechnung: was ein Gewinn zurückzahlt
Wer den Steuerfreibetrag in die Gewinnrechnung einsetzen will, kommt mit einer Multiplikation aus. Eine Einzelwette von CHF 100 bei der Quote 2.00 zahlt im Gewinnfall CHF 200 zurück, der Nettoertrag beträgt CHF 100. Das ist eine Beispielrechnung, kein Kurs aus dem Wettprogramm: Quoten ändern sich laufend, und CHF 2.00 ist eine glatte Zahl, an der sich die Mechanik zeigen lässt.
Was der Freibetrag von CHF 1’071’000 für diese Wette bedeutet, hängt an der Zahl der Gewinne. Ein einzelner Nettogewinn von CHF 100 taxiert als Rappenbetrag gegen den Sockel. Und selbst bei einer Serie — etwa 500 solchen Einzelwetten, die alle gewonnen werden, mit einem Nettoertrag von rund CHF 50’000 — bleibt der ganze Ertrag eines einzelnen Gewinns unter dem Freibetrag, solange kein einzelner Treffer darüber liegt. Der Steuerfreibetrag greift pro einzelnem Gewinn, nicht pro Jahr und nicht pro Konto.
Das ist die Zahl, die bleibt: Bei einer Quote von 2.00 und einem Einsatz von CHF 100 ist der Nettoertrag CHF 100 — und auf diesem Niveau ist die Einkommenssteuer der falsche Sorgenposten.
Der Wettschein und seine Bedingungen: Mindesteinsatz, Quote, Cash-out
Wer eine Wette abschliesst, kauft ein Produkt mit Preis, Mindestmenge und Rückgabebedingung. Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Wer über die Limiten mehr wissen will, schaut in die Sporttip-Spielregeln und Teilnahmebedingungen — dort steht auch, welche Wettarten als Einzel-, Kombinations- oder Systemwette gelten.
In Kombinationswetten multiplizieren sich die Quoten der einzelnen Wetten zu einem einzigen Preis. Drei Einzelwetten zu je 2.00 ergeben gemeinsam 8.00, und dieselbe Multiplikation, die einen Gewinn aufblähen kann, bläht die Verlustwahrscheinlichkeit ebenso auf. Dabei addiert sich die Marge jedes einzelnen Marktes zu einer Gesamtmarge, die über der einer Einzelwette liegt. Der Quotenschlüssel eines Marktes — die Auszahlungsquote also, die der Markt an alle Einsätze zurückzahlt — sinkt mit jeder hinzugefügten Wette. Kombiwetten sind keine Gratisleistung an den Spieler, sondern mehr Umsatz für dieselbe Verlusttoleranz.
Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat; das Geldspielgesetz kennt keine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Cash-out ist gesetzlich nicht geregelt und bleibt Sache jedes Veranstalters: Bei Sporttip gilt er für Einzel-, Kombinations- und langfristige Wetten, nur vollständig und nicht für jeden Markt garantiert. Ein Cash-out, der nur ganz oder gar nicht funktioniert, ist ein Ausstiegstor, kein Notausgang — wer darauf baut, sollte wissen, dass der Markt ihn nicht schuldet.
Was überhaupt gespielt werden darf, ist enger, als es aussieht. Nur Sportwetten sind erlaubt; Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen nicht. Die Gespa führt eine Liste der zugelassenen Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS): Qualifikationsrunden nur, wenn sie aufgeführt sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet, niemals Wetten auf Trainingsläufe. Auf der Liste finden sich keine Corner- oder Kartenmärkte und kein Esport-Abschnitt. Veranstaltungen mit überwiegend Minderjährigen sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS). Die Liste ist eine geschlossene Liste, und das ist die praktische Konsequenz: Der Kunde sieht das nicht als Angebotslücke, sondern gar nicht.
Spielsuchtabgabe und Reingewinn: wohin die Marge fliesst
Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags, für 2025 CHF 3’863’790. Das ist die zweite Zahl in diesem Abschnitt, und sie ist die kleinere — der Reingewinn lag 2025 bei CHF 562 Mio.: CHF 506 Mio. gingen an die kantonalen Fonds, CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe. Aus den Sportwetten allein stammten CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Jahr 2024.
Diese Zahlen sind der Grund, warum es in diesem Land nur zwei Veranstalter gibt. Die Reineinnahmen aus Sportwetten müssen vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen (Art. 106 Abs. 6 BV); die Gespa veröffentlicht dazu jährlich einen Bericht (Art. 107 Abs. 1 Bst. d BGS), der erste erschien 2020 für das Jahr 2019. Der Reingewinn aus den übrigen Spielen ohne Lose wird nach der IKV 2020 zu 50 % nach ständiger Bevölkerungszahl und zu 50 % nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt.
Wer am Samstag CHF 50 auf ein Fussballspiel setzt, finanziert damit also einen kantonalen Fonds und einen Sportverband mit. Das ist keine Nebenbemerkung, sondern die Rechtfertigung des ganzen Systems — und der Grund, weshalb ein ausländisches Angebot in dieser Logik kein gleichwertiger Ersatz ist, selbst wenn es dieselben Quoten zeigt.
Rangliste: die Steuerfolgen von zehn Anbietern im Vergleich
| Brand | Bewilligung in der Schweiz | Veranstalter oder berichtete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa | Swisslos, Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa | Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande |
| Sportaza | Keine Schweizer Bewilligung | Keine in der Schweiz gültige Bewilligung |
| DirectionBet | Keine Schweizer Bewilligung | Keine in der Schweiz gültige Bewilligung |
| Roobet | Keine Schweizer Bewilligung | Keine in der Schweiz gültige Bewilligung |
| BC.Game | Keine Schweizer Bewilligung | Keine in der Schweiz gültige Bewilligung |
| BetFury | Keine Schweizer Bewilligung | Keine in der Schweiz gültige Bewilligung |
| Cloudbet | Keine Schweizer Bewilligung | Keine in der Schweiz gültige Bewilligung |
| IviBet | Keine Schweizer Bewilligung | Keine in der Schweiz gültige Bewilligung |
| Fezbet | Keine Schweizer Bewilligung | Keine in der Schweiz gültige Bewilligung |
Die Rangliste, die in einer Steuerfrage zählt, ist eine Rangliste der Bewilligung. Oben stehen zwei Veranstalter — Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport — und ab Platz drei ändert sich nichts mehr, weil alle acht folgenden Marken ohne Schweizer Bewilligung arbeiten. Nicht «mit einer anderen Bewilligung», sondern ohne gültige in diesem Land: Eine ausländische Bewilligung entfaltet nach Art. 4 BGS in der Schweiz keine Wirkung, gleich aus welchem Land sie stammt.
Genau hier kippt das Steuerbild. Gewinne aus Schweizer Grossspielen sind bis zum Freibetrag steuerfrei. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer — aber sie sind deshalb nicht steuerfrei. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Kein Freibetrag, kein Sockel, keine 35 %: der volle Betrag im steuerbaren Einkommen, Franken für Franken. Unter den acht Marken ohne Bewilligung ändert sich an dieser Steuerfolge nichts, weil sie alle dieselbe Ausgangslage teilen.
Wer die Steuerfreiheit zum Auswahlkriterium macht, hat damit zwei ernsthafte Kandidaten und acht Vergleichsgrössen. Das ist die ganze Antwort auf die Titelfrage, in Tabellenform.
Die zwei bewilligten Veranstalter: was ein Konto kostet
Swisslos Sporttip: das Steuerargument und die Frist von 72 Stunden
Swisslos ist eine Genossenschaft mit Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Den Rahmen bildet eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51), beaufsichtigt von der Gespa — der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern, die nicht mit der ESBK zu verwechseln ist, welche nur Casinos beaufsichtigt.
Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Ein Online-Konto ist nur für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Gebiet zu haben. Wer in Genf oder Waadt wohnt, kommt bei Swisslos nicht durch die Registrierung — nicht aus Ablehnung, sondern weil sich zwei Veranstalter das Land geteilt haben.
Der Steuervorteil dieses Kontos ist die Verrechnungssteuer, die Swisslos bei der Auszahlung eines Gewinns über dem Freibetrag gleich selbst abzieht und bescheinigt. Kein Behördenweg, keine Nachdeklaration: Der Ausweis kommt mit der Auszahlung. Wer ohnehin unter dem Freibetrag bleibt, merkt davon nichts — die Verrechnungssteuer auf einen Gewinn von CHF 50’000 ist null.
Im Kern hat man hier den einzigen Anbieter, bei dem ein grosser Gewinn sauber vorversteuert ankommt, gepaart mit einem Wettangebot, dessen Umfang die Gespa-Liste vorgibt. Das Steuerargument trägt; die Angebotsbreite ist der Preis dafür.
Loterie Romande Jouez Sport: Steuerfreiheit mit Wohnsitznachweis
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Auch sie arbeitet mit einer Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem BGS unter Gespa-Aufsicht, und auch bei ihr ist ein Online-Konto nur für Personen mit Wohnsitz im eigenen Gebiet zu haben — den sechs Kantonen der Westschweiz.
Steuerlich gilt für Jouez Sport dasselbe wie für Sporttip, weil beide dieselbe Kategorie von Grossspiel veranstalten: bis zum Freibetrag nichts, darüber 35 % auf den Überhang, mit Rückforderung über die Steuererklärung. Der Freibetrag ist derselbe, aber der Wohnkanton legt ihn für die Staats- und Gemeindesteuern selbst fest. Zwei Westschweizer Kantone können je nach Kanton verschiedene Sockel führen.
Der Unterschied zwischen den beiden Veranstaltern liegt nicht in der Steuer, sondern in der Menge der Verkaufsstellen und in der Sprachregion. Wer in Freiburg wohnt, hat faktisch nur Jouez Sport; wer in Zürich wohnt, nur Sporttip. Die Steuerfreiheit ist auf beiden Seiten dieselbe, und das ist die eigentliche Erkenntnis dieser beiden Einträge.
Gratisspielguthaben: die Bewilligung, die keiner erwähnt
Wer bei den beiden Bewilligten ein Gratisspielguthaben sieht, sieht nicht nur ein Marketinginstrument. Freispiele oder Gratisguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS); 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Das ist eine Handvoll, verteilt auf ein ganzes Land und ein ganzes Jahr.
Daraus folgt, was diese Seite über Bonusbeträge sagen kann: nichts. Beträge und Bedingungen stehen ausschliesslich in den Bedingungen des jeweiligen Veranstalters, und wer sie prüfen will, liest sie dort — an der Stelle, an der sie gelten. Eine Zahl auf einer Übersichtsseite, die sich morgen ändert, wäre keine Auskunft, sondern eine Falle.
Wer den Anreiz sucht, findet ihn hier in einer Grössenordnung, die den Namen kaum verdient. Wer den Ertrag sucht, sollte bei der Steuer bleiben — dort ist die Rechnung klar.
Ohne Schweizer Bewilligung: acht Marken und ihre Steuerfolge
Ab hier ändert sich das Bewertungsraster nicht mehr, und das ist die Pointe. Eine ausländische Bewilligung — Curaçao, Malta, Deutschland oder ein anderes Land — entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Diese Marken stehen ohne Schweizer Bewilligung da, und die «berichtete» Bewilligung, die man auf ihren Seiten findet, hat hierzulande keine Kraft. Das gilt für alle acht; unterschiedlich sind die Namen, nicht die Rechtslage.
Von hier aus sind Auszahlungen nur über ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers zulässig (Art. 50 Abs. 2 VGS) — anonyme oder Krypto-Auszahlungen sind im bewilligten Schweizer Sportwetten-Geschäft nicht vorgesehen und Kredite an Spielende verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS). Welche Zahlungsmarken eine Plattform akzeptiert, regelt sie selbst in ihren eigenen Bedingungen; wer eine Marke auf einer fremden Übersicht sucht, sucht am falschen Ort.
Sportaza: eins von acht, ohne Spielraum
Sportaza arbeitet ohne Schweizer Bewilligung. Eine Bewilligung im Ausland hat hier keine Wirkung, und das ist die ganze Bewertung dieses Eintrags. Die Marke ist nicht an das Schweizer Sperrregister angebunden, es gibt keinen Schweizer Rechtsschutz, und ihre Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden. Die Sperrliste treibt keinen Steuervorteil zutage: Gewinne aus einem solchen Angebot sind nach der kantonalen Steuerpraxis vollumfänglich steuerbar, ohne Freibetrag.
Damit ist der Fall klar, und er wird durch keinen Detailgewinn bei der Quote gedreht.
DirectionBet: brandneue Marke, alte Steuerfrage
DirectionBet steht ebenfalls ohne Schweizer Bewilligung in dieser Übersicht. Die Bewilligungslage, die die Marke selbst berichtet, ist hier ohne Wirkung (Art. 4 BGS), eine Anbindung an das Schweizer Sperrregister besteht nicht, und ein Schweizer Rechtsweg existiert nicht. Die Gespa kann die Domain sperren.
Zwischen diesem Eintrag und dem vorigen gibt es keinen Steuerunterschied. Man sollte das auch nicht als Recherchelücke lesen: Bei dieser Ausgangslage ist die Bewilligung keine Angabe unter vielen, sondern die Information.
Roobet: kein Register, keine Rückforderung
Roobet führt keine Schweizer Bewilligung. Was die Marke an Lizenz nennt, mag für ihren Sitz gelten — in der Schweiz nicht, Art. 4 BGS. Das Sperrregister kennt das Konto nicht, ein Schweizer Rechtsschutz besteht nicht, und die Domain kann über die Sperrliste blockiert werden.
Die Verrechnungssteuer ist bei solchen Gewinnen kein Thema: Ausländische Geldspiele unterliegen ihr nicht. Die Einkommenssteuer ist das Thema, und sie kennt hier keinen Freibetrag. Die Abwesenheit des bequemen Abzugs wird von der Anwesenheit der vollen Steuerpflicht mehr als ausgeglichen.
BC.Game: der fehlende Freibetrag als Preis
BC.Game ist eine der acht Marken ohne Schweizer Bewilligung. Eine ausländische Lizenz bleibt in der Schweiz wirkungslos (Art. 4 BGS); an das schweizerische Sperrregister ist die Marke nicht angeschlossen, Schweizer Rechtsschutz besteht nicht, die Domain kann auf die Sperrliste kommen.
Was hier tatsächlich auf dem Spiel steht, ist nicht die Plattformwahl, sondern die Steuerfolge. Derselbe Gewinn, bei einem bewilligten Veranstalter bis zum Steuerfreibetrag steuerfrei, ist aus einem solchen Angebot nach kantonaler Praxis vollumfänglich steuerbares Einkommen. Der Verzicht auf Schweizer Bewilligung ist der Verzicht auf den Sockel.
BetFury: keine Bewilligung, keine Aufsicht, kein Sockel
BetFury tritt ohne Schweizer Bewilligung an. Weder ist die Marke an das Schweizer Sperrregister angebunden, noch gibt es einen Schweizer Rechtsschutzweg, und ihre Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden. Eine auswärtige Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS).
An der Steuer ändert sich nichts, und das ist inzwischen kein Reflex, sondern die Mechanik: Ohne Schweizer Bewilligung entfällt der Freibetrag, weil der an ein bewilligtes Grossspiel geknüpft ist. Wer diese Marke mit den beiden Bewilligten vergleicht, vergleicht nicht zwei Produkte, sondern zwei Steuerregime.
Cloudbet: Wissen ohne Sockel
Cloudbet gehört zu den Marken ohne Schweizer Bewilligung. Die Gespa-Aufsicht reicht hier nicht hin, ein Anschluss an das Sperrregister besteht nicht, Schweizer Rechtsschutz gibt es nicht, und die Domain ist sperrbar. Eine im Ausland erwähnte Bewilligung trägt in der Schweiz nichts aus (Art. 4 BGS).
Wer bei Cloudbet gewinnt, kann das Geld behalten — behalten heisst hier aber, es im Steuerjahr zu versteuern, weil die kantonale Praxis Gewinne aus ausländischen Grossspielen vollumfänglich erfasst. Zwischen Freibetrag und keinem Freibetrag liegt eine ganze Zahl.
IviBet: dieselbe Null auf beiden Seiten des Vergleichs
IviBet arbeitet ohne Schweizer Bewilligung. Kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, eine sperrbare Domain, und die auswärtige Bewilligung ohne Wirkung im Inland (Art. 4 BGS) — dieselbe Ausgangslage wie bei den anderen Marken dieser Gruppe, und wie bei ihnen die Grundlage für die Steuerfreiheit, die hier nicht existiert.
Der Ausgleich, den man erwarten könnte, kommt nicht bei der Steuer. Er müsste beim Produkt kommen, und das ist nicht der Gegenstand dieser Frage.
Fezbet: die Steuerfreiheit, die am Bewilligungsstempel hängt
Fezbet steht ohne Schweizer Bewilligung in dieser Liste. Wie bei den anderen sieben Marken gilt: keine Anbindung an das Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, eine Domain, die auf die Sperrliste kommen kann, und eine ausländische Bewilligung, die in der Schweiz keine Wirkung entfaltet (Art. 4 BGS).
Der Steuervorteil, der diesen Eintrag vom ersten Platz trennt, ist nicht die Quote und nicht die Plattform, sondern ein Stempel: Bewilligung oder nicht. Dass der Unterschied so banal aussieht, macht ihn nicht kleiner.
Was ein Block gegen die eigene Rangliste sagt
Diese acht Einträge sind Vergleichsgrössen, keine Empfehlungen. Wer in einem Kanton ohne Zugang zu Swisslos wohnt und dennoch Sportwetten abschliessen will, findet hier Marken — und bezahlt dafür mit der Steuerfreiheit, dem Freibetrag und dem Schweizer Rechtsschutz. Der Hinweis ist notwendig, weil eine Seite, die acht Marken nennt und keine Bewertung liefert, eine Liste wäre. Es kommen nur zwei Marken für die Steuerfrage ernsthaft in Betracht, und beide verlangen einen Wohnsitz in ihrem Gebiet.
Das gehört auf den Tisch: Der Vergleich auf dieser Seite führt zu keinem Kompromiss. Er führt zu einem Nein für acht Marken, wenn das Kriterium die Steuerfolge ist.
Rechtslage: warum die Bewilligung über die Steuer entscheidet
Im Kanton Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Die Aussage steht hier zusammen mit der ersten Nennung der Einkommens- und Verrechnungssteuerzahlen, weil sie die andere Seite derselben Regel ist: Der Freibetrag ist an ein bewilligtes Grossspiel gebunden.
Ein klarerer Schnitt lässt sich kaum ziehen. Wer die Steuerfreiheit will, muss bei einem Veranstalter spielen, der in der Schweiz bewilligt ist. Wer woanders spielt, für den existiert der Sockel nicht. Die Steuerpraxis, die das festschreibt, ist keine Klarstellung am Rande — sie ist der Grund, weshalb die Bewilligungsfrage auf dieser Seite die einzige Frage mit Rangfolge ist.
Was bleibt, ist ein Hinweis, den niemand gern hört: Einzelne Konstellationen — Wohnsitzkanton, Höhe des Gewinns, Sitz des Veranstalters — können die Antwort verschieben. Wer einen grossen Gewinn erwartet, lässt seine Situation von einer Steuerberatung oder der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung prüfen, bevor er plant. Öffentliche Zahlen ersetzen keine Auskunft.
Wo man nachfragt, wenn es konkret wird
Fragen zur Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne, sowohl zur direkten Bundessteuer wie zu Staats- und Gemeindesteuern, sind an die zuständigen kantonalen Steuerbehörden zu richten. Fragen zur Erhebung oder Meldung der Verrechnungssteuer gehen an die ESTV unter [email protected]. Das ist der offizielle Weg, und er ist kürzer, als man denkt.
Interessanter ist, was nicht im Gesetz steht: ein Steuersatz auf Einsätze. Die Schweiz kennt keine Wettsteuer auf den Einsatz, und das Bundesrecht sieht keine vor. Wer auf einem Wettschein eine Position «Wettsteuer» sucht, sucht eine Zeile, die es nicht gibt. Die Steuer tritt nur auf der Gewinnseite auf, und dort erst über dem Freibetrag. Der Unterschied zu Ländern mit einer Abgabe auf jeden einzelnen Einsatz ist gross, und er ist der praktische Grund, weshalb sich ein Schweizer Wettschein bei kleinen Einsätzen anders rechnet als ein ausländischer mit Abgabe.
Warum es keine dritte Bewilligung gibt
Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten bei zwei gedeckelt. Das ist keine Marktbeobachtung, sondern die Konstruktion selbst: Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hier Sportwetten anbieten, jeder in seinem Gebiet. Eine Liste weiterer bewilligter Buchmacher existiert nicht, weil es keine gibt — die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains. Eine Suche nach dem «besten bewilligten Anbieter» führt also an eine Wand mit zwei Namen.
Das hat Folgen für jeden Vergleich. Zwei Anbieter sind kein Markt mit Wettbewerb, sondern ein System mit zwei Sitzen, und die Steuerfolge für den Spieler ist bei beiden identisch. Der Unterschied liegt im Wohnort, nicht im Produkt.
Steuerfrei bei Kleinspielen und bei bewilligten Spielen
Gewinne aus Kleinspielen, zu denen lokale Sportwetten zählen, sind bei der direkten Bundessteuer steuerfrei, sofern die Spiele gesetzlich zugelassen sind (Art. 24 Bst. iter DBG); nicht bewilligte Kleinspiele sind nach der Thurgauer Steuerpraxis vollumfänglich steuerbar. Die Botschaft wiederholt sich auf dieser Ebene: Die Steuerfreiheit folgt der Bewilligung, nicht der Betragsgrösse und nicht dem Zufall.
Wer das einmal verstanden hat, kann jede Werbebotschaft einordnen, die mit «steuerfrei» wirbt. Steuerfrei heisst nicht, dass Gewinne generell unbeachtlich sind — es heisst, dass ein bewilligter Veranstalter im Spiel war.
Was die Sperrliste mit Steuerfreiheit zu tun hat
Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS). Die erste Liste erschien am 3. September 2019, Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt — Domain-Hopping, bei dem die Gespa Interwetten und Bet-at-Home nennt und bet365 als auf der Liste nennt.
Auf den ersten Blick ist das ein Zugangsthema. Auf den zweiten ist es ein Steuerthema: Was auf der Sperrliste steht, ist von der Schweiz aus nicht erreichbar, und was von der Schweiz aus über eine ersetzte Domain erreichbar ist, bleibt dennoch ein Angebot ohne Schweizer Bewilligung. Der Freibetrag entsteht durch die Blockade nicht. Wer trotz der Liste einen Weg findet, findet nicht den Steuervorteil mit dazu.
Die Blockade ersetzt also nicht die Entscheidung. Sie verschiebt sie nur an eine Stelle, an der man sich später noch einmal entscheiden muss.
Was das Verbot für den Anbieter heisst
Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung zu veranstalten ist strafbar: bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Der Spieler wird nicht bestraft. Das ist wichtig, weil es den falschen Eindruck zerstreut, der Kunde sitze mit im Boot.
Es ist dennoch kein Freibrief. In Verfahren gegen den Anbieter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden, und ein fairer Spielverlauf wird nicht kontrolliert. Wer auf einem solchen Angebot gewinnt, hat einen Gewinn, der vollumfänglich steuerbar ist und dessen Auszahlung von einem Verfahren abhängen kann, in dem er nicht Partei ist.
Spielerschutz und Steuer: zwei Türen, dieselbe Wand
Der Vergleich der beiden Gruppen endet bei denselben zwei Dingen. Bei den bewilligten Veranstaltern gibt es den vollen Schweizer Schutz, die Limiten, das Sperrregister und die Steuerfreiheit — dafür nur zwei Anbieter, eine geschlossene Liste von Sportarten und Wettarten, ein Wohnsitzerfordernis und eine Identitätsprüfung. Bei den Marken ohne Bewilligung gibt es keine Schweizer Aufsicht, keinen Anschluss ans Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg und keine Steuerfreiheit.
Wer glaubt, der Schwarzmarkt sei die bequemere Tür, hat nur die erste Hälfte gesehen. Die zweite Hälfte schlägt beim Auszahlungszeitpunkt zu, und dann ohne Limiten, ohne Register und ohne Freibetrag.
Häufige Fragen zu steuerfreien Gewinnen aus Sportwetten
Sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerfrei?
Bis zum Steuerfreibetrag ja, darüber nicht. Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen unterliegen der Einkommenssteuer erst ab dem Freibetrag — für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 CHF 1’071’000 bei der direkten Bundessteuer — und darüber zieht der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ab.
Wie hoch ist der Steuerfreibetrag, und weshalb unterscheidet er sich je nach Kanton?
Bei der direkten Bundessteuer beträgt er CHF 1’071’000 für Gewinne ab 2026, nach CHF 1’070’400 im Jahr 2025. Die Kantone legen ihren eigenen Freibetrag für die Staats- und Gemeindesteuern fest; die ESTV-Übersicht für 2024 nennt Werte wie CHF 1’030’000, CHF 1’033’000 oder CHF 1’056’600, im Kanton Thurgau gilt CHF 1’000’000.
Was geschieht mit dem Teil eines Gewinns über dem Freibetrag, und wie funktioniert die Verrechnungssteuer von 35 %?
Steuerbar ist nur der Überhang. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig, worauf der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer abzieht und einen Ausweis ausstellt. Zurückgeholt wird der Abzug über die Deklaration in der Steuererklärung mit Rückerstattungsantrag — abziehbar ist er nicht.
Sind Gewinne bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung ebenfalls steuerfrei?
Nein. Ausländische Gewinne unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, sind aber nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau bei ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Der Steuerfreibetrag greift dort nicht.
Gibt es in der Schweiz eine Wettsteuer auf den Einsatz?
Nein. Es gibt keine Abgabe auf den Einsatz, und das Gesetz sieht keine vor; die Steuer tritt nur auf der Gewinnseite auf, und dort erst oberhalb des Steuerfreibetrags. Auch ein Abzug des Einsatzes ist nur begrenzt möglich: bis 5 % des Gewinns, höchstens CHF 5’400 für 2025 bei der direkten Bundessteuer.
Rechtslage – quotenvergleichch
Inhalt erstellt vom Team «quotenvergleichch»
