Online wetten in der Schweiz: was der Gewinn kostet, bevor er auf dem Konto ist

Updated Oktober 2026
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Ein Briefkasten aus Metall hängt an einer Steinmauer in einer Schweizer Gasse, Herbstlaub liegt auf dem Pflaster.

Unter dem Strich bleibt einem Wettenden in der Schweiz mehr vom Gewinn als in fast jedem anderen Land Europas. Das ist keine Werbebotschaft, sondern eine Folge davon, dass der Bund auf den Einsatz gar keine Wettsteuer erhebt. Die Kosten entstehen an zwei anderen Stellen: bei der Limite, die der Spielende sich selbst setzt, und bei dem einen Schwellenwert, ab dem der Veranstalter den Gewinn nicht mehr vollständig auszahlt. Wer weiss, wo diese beiden Stellen liegen, kann mit jeder Quote rechnen, die er auf dem Wettschein sieht.

Bei der Auszahlung von Gewinnen über dem Steuerfreibetrag zieht Swisslos die Verrechnungssteuer von 35 % ab.

Oktober 29, 2026 — geprüft gegen die ESTV-Übersicht zum Geldspielgesetz, die interkantonale Vereinbarung IKV 2020 sowie die veröffentlichten Bedingungen und Spielregeln von Swisslos und Loterie Romande.

Warum ein hoher Steuerfreibetrag die Verlustlimite nicht überflüssig macht

Der Steuerfreibetrag ist die beruhigendste Zahl im Schweizer Sportwetten. Für die direkte Bundessteuer liegt er bei CHF 1’071’000 pro einzelnem Gewinn aus einem Grossspiel, gültig für Gewinne ab dem 1. Januar 2026; im Jahr 2025 waren es CHF 1’070’400, 2024 CHF 1’056’600, 2023 CHF 1’038’300 und zwischen 2019 und 2022 glatt CHF 1’000’000. Angehoben wird er jährlich, weil der Ausgleich der kalten Progression nach dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode berechnet wird, auf Grundlage der Verordnung über die kalte Progression. Ein Betrag, der jedes Jahr ein wenig steigt, weil Kaffee und Mieten auch steigen — so nüchtern ist die Konstruktion.

Eine Waage mit zwei Schalen aus Messing steht auf einem Holztisch im weichen Fensterlicht.
Der Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen beträgt CHF 1'071'000.

Diese Million ist der Grund, warum die Steuerfrage für praktisch jeden Spielenden mit einem normalen Budget eine theoretische Frage bleibt. Sie ist aber kein Grund, die Verlustlimiten zu ignorieren. Ein steuerfreier Gewinn, der nicht kommt, bleibt ein Verlust, und ein Verlust ist nicht steuerbar. Der Spielerschutz steht in der Schweiz völlig getrennt neben dem Steuerrecht: Die Limiten gelten für alle Wettenden, ob der mögliche Gewinn nun steuerfrei wäre oder nicht. Der Gesetzgeber hat diese Trennung bewusst gezogen und den Schutz nicht an eine Steuerschwelle gekoppelt.

Verlustlimiten, Sperren und Pausen: was sie den Spielenden kosten

Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich lässt sich eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage einrichten. Der Rahmen stammt aus dem Gesetz: Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für Tages-, Wochen- oder Monatseinsätze oder -verluste verlangen; eine Senkung wirkt nach Artikel 87 VGS sofort, eine Erhöhung erst nach 24 Stunden. Swisslos und Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an.

Ein leerer Sessel steht an einem Fenster mit Blick auf einen ruhigen See und schneebedeckte Berge im Morgenlicht.
Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags (2025: CHF 3'863'790).

Diese 72 Stunden sind die eigentliche Kostenseite des Spielerschutzes, und sie ist gut angelegt. Wer in einer schlechten Woche beschliesst, mehr zu riskieren, kommt mit diesem Entschluss drei Tage lang nicht durch. Die Frist kostet den Spielenden nichts ausser Zeit, und sie kostet den Veranstalter Umsatz. Deshalb ist sie die glaubwürdigste Zahl im ganzen Regelwerk.

Dazu kommt die Spielsperre. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Nach Artikel 89 VGS muss eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten angeboten werden; eine freiwillige Sperre ist nach Artikel 84 VGS erst nach drei Monaten aufhebbar, und eine Fachstelle ist dabei beteiligt. Ausgeschlossene oder minderjährige Spielende haben nach Artikel 45 BGS keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne — wer sich sperren lässt, verliert also nicht nur den Zugang, sondern auch das Geld, das noch im Konto liegt. Ein Detail, das man kennen sollte, bevor man es ausprobiert.

Der Vollständigkeit halber die andere Seite: Die Gespa hat 2025 an Verkaufsstellen in 200 Testkäufen in 47,5 % der Fälle eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer den Schweizer Schutz als lückenlos beschreibt, hat diese Zahl nicht gelesen.

Ein Konto, ein Name, ein Konto bei der Bank

Die Auszahlung ist in der Schweiz an eine Bedingung gebunden, die manche ausländische Plattform nicht kennt: Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto lauten lautend auf den Kontoinhaber ausbezahlt, so Artikel 50 Absatz 2 VGS. Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettgeschäft nicht, und Kredite an Spielende sind nach Artikel 75 Absatz 1 BGS verboten. Welche Zahlungsmarken ein Veranstalter akzeptiert, regelt er in seinen eigenen Bedingungen.

Für die Steuerfrage ist das relevant, nicht nur für die Bequemlichkeit. Wer seine Identität beim Veranstalter hinterlegt hat, bekommt bei einem grossen Gewinn auch den Verrechnungssteuerausweis ohne Umweg — der Papierweg ist bei einem verifizierten Konto der Normalweg. Bei einer Plattform ohne Schweizer Bewilligung existiert dieser Ausweis gar nicht.

Die zwei bewilligten Veranstalter und acht ausländische Marken im Vergleich

Die Schweiz kennt beim Sportwetten genau zwei Veranstalter. Swisslos betreibt Sporttip, die Loterie Romande betreibt Jouez Sport. Alles andere, was ein Spielender in der Schweiz online erreicht, steht auf der Sperrliste der Gespa oder könnte dort landen. Der folgende Überblick ordnet die zehn Marken nach ihrem Bewilligungsstatus ein — nicht als Empfehlung, sondern als Antwort auf die Frage, wem gegenüber man im Streitfall einen Anspruch hat.

Marke Bewilligung eines Grossspiels in der Schweiz Veranstalterin oder gemeldete Bewilligung
Swisslos (Sporttip) Bewilligung vorhanden SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel; interkantonale Vereinbarung IKV 2020
Loterie Romande (Jouez Sport) Bewilligung vorhanden Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande), Lausanne
HornetBet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht festgestellt
HighFlyBet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht festgestellt
Betovo ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht festgestellt
Pribet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht festgestellt
MyStake ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht festgestellt
WirWetten ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht festgestellt
Rainbet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht festgestellt
ZotaBet ohne Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht festgestellt

Die rechte Spalte ist bei acht Marken leer und bleibt es, weil das Fehlen eines Nachweises selbst die Information ist. Eine Bewilligung, die in einem anderen Land erteilt wurde — Curaçao, Malta, Deutschland, gleich welches —, hat in der Schweiz nach Artikel 4 BGS keine Geltung. Ein Schweizer Rechtsschutz gegen eine ausländische Marke ist nicht vorgesehen, und Schweizer Behörden können den Zugang über die Sperrliste sperren lassen. Wer dort spielt, ist auf Kulanz angewiesen und nicht auf Recht.

Das ist die Kostenseite dieser Wahl, und sie ist keine Kleinigkeit. Der Schweizer Weg kostet Auswahl. Was drüben billiger aussieht, ist es nicht über die Quote, sondern über den Rechtsweg.

Swisslos Sporttip: der Steuermechanismus in eigener Hand

Swisslos sitzt in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019. Die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Ein Online-Konto ist nur für Personen mit Wohnsitz in diesem Gebiet zu haben, und zwar mit mindestens 18 Jahren, ohne bestehende Spielsperre und nur einmal pro Person; die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft.

Bei der Auszahlung von Gewinnen über dem Steuerfreibetrag zieht Swisslos die Verrechnungssteuer von 35 % ab und stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Liegt ein Gewinn bei CHF 1’050’000, während der Freibetrag CHF 1’000’000 beträgt, sind CHF 50’000 steuerpflichtig. Der Abzug trifft also nicht den Gewinn, sondern dessen Spitze. Die abgezogene Verrechnungssteuer lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen; sie wird zurückgefordert, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird. Wer also nicht deklariert, verliert 35 %.

Die Einsatzgrenzen sind Veranstalterbedingungen: Mindesteinsatz CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten, Höchsteinsatz CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette, CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Für Cash-Out gilt: Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, nur vollständiger Ausstieg, nicht für jeden Markt garantiert.

Was Swisslos vom Umsatz abgibt, ist für die Einordnung nicht unwichtig. Für 2025 verteilte Swisslos einen Reingewinn von CHF 562 Mio.: CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz (für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey, Sporthilfe); aus den Sportwetten stammten CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Jahr 2024. Zusätzlich fällt die Spielsuchtabgabe von 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags an, 2025 CHF 3’863’790. Sportwetten sind also kein Geschäft, das sich selbst genügt: Die Reineinnahmen daraus müssen nach Artikel 106 Absatz 6 BV vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen, und die Gespa veröffentlicht dazu jährlich einen Bericht, erstmals 2020 für das Jahr 2019.

Der Verrechnungssteuerabzug an der Quelle, verbunden mit dem Ausweis, ist der Punkt, an dem sich die zwei bewilligten Veranstalter von jeder ausländischen Marke unterscheiden. Wer den Papierbeleg hat, kann zurückfordern, was ihm zusteht. Das ist die eigentliche Leistung — keine Quote, sondern eine Spur.

Loterie Romande Jouez Sport: derselbe Mechanismus für sechs Kantone

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie gibt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne an, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Wer in der Deutschschweiz wohnt, kann dort kein Online-Konto eröffnen — das Vertragsgebiet ist eine Grenze, keine Formalie.

Am Steuermechanismus ändert der zweite Veranstalter nichts. Auch hier gilt der Freibetrag pro einzelnem Gewinn, auch hier wird oberhalb der Schwelle abgezogen und ein Ausweis ausgestellt, auch hier bleibt es bei der Rückforderung über die Steuererklärung. Die beiden bewilligten Veranstalter unterscheiden sich also nicht in der Steuerlogik, sondern in der Verkaufsstelle, dem Einzugsgebiet und der Sprache. Gewinne von Jouez Sport sind bis zum Steuerfreibetrag steuerfrei — der Kanton entscheidet über den Betrag, nicht der Veranstalter.

Was Spielende in der Westschweiz beachten sollten, ist die Grenze nach innen. Ein Umzug in einen Kanton des Swisslos-Gebiets beendet das Online-Konto, und umgekehrt. Die Verkaufsstellendichte von 2’350 Punkten ist im Alltag oft der praktischere Zugang als die App, gerade bei kleinen Einsätzen an einem Samstag.

Wer die Wahl zwischen den zwei bewilligten Veranstaltern hat, hat sie in der Regel gar nicht: Der Wohnsitz entscheidet. Genau das ist der Preis der Konzentration auf zwei Anbieter. Ein Wettmarkt, den sich ein Spielender aussuchen kann, existiert in der Schweiz nicht.

HornetBet: eine Spielwiese ohne Schweizer Anspruch

HornetBet trägt keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten veranstalten; eine im Ausland gemeldete Bewilligung ist nicht festgestellt, und selbst eine nachgewiesene hätte nach Artikel 4 BGS keine Wirkung in der Schweiz. Die Marke ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, es gibt keinen Schweizer Rechtsweg, und ihre Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren. Am Ende des Jahres 2025 standen nach Angaben der Gespa 671 Domains auf dieser Liste; blockierte Adressen werden innerhalb von Stunden ersetzt.

Für einen Leser, der vor allem die Quote vergleicht, ist das die falsche Vergleichsgrösse. Eine Plattform ohne Bewilligung ist nicht nur steuerlich anders — sie kennt auch keine Limitenpflicht nach Artikel 87 VGS und keine Auszahlung auf ein Konto im eigenen Namen nach Artikel 50 Absatz 2 VGS. Was ein Spieler dort ein- und auszahlt, regelt die Plattform selbst. Wer das bewusst in Kauf nimmt, sollte es nicht für ein Steuerargument halten: Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen zwar nicht der Verrechnungssteuer, können aber nach kantonaler Praxis vollumfänglich als Einkommen steuerbar sein. Der Steuervorteil, den die Marke suggeriert, ist in Wirklichkeit eine Verlagerung.

HighFlyBet: gleiche Ausgangslage, gleiche Warnung

HighFlyBet steht in derselben Kategorie. Keine Schweizer Bewilligung, keine festgestellte ausländische Bewilligung, kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrliste möglich. Steuerlich gilt das Gleiche: kein Verrechnungssteuerabzug, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS der Verrechnungssteuer unterliegen — und dafür fehlt die Bewilligung. Dafür kann das kantonale Steuerrecht voll zugreifen.

Die Spielsuchtabgabe, die bei Swisslos 0.5 % des Bruttospielertrags aus Lotterien und Sportwetten ausmacht, und die Zweckbindung der Reineinnahmen an gemeinnützige Zwecke haben bei einer Marke ohne Bewilligung keine Entsprechung. Wer hier spielt, finanziert keine kantonalen Fonds und keine Sportförderung. Das ist keine Moralpredigt, sondern eine Tatsache über den Geldfluss, die in der Schweiz offen dokumentiert ist.

Betovo: ausländische Marke, ausländisches Recht

Bei Betovo wiederholt sich das Muster: keine Schweizer Bewilligung, keine festgestellte Bewilligung mit Wirkung in der Schweiz, kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg. Die Bewilligung, die eine solche Plattform vorzeigt, bindet Schweizer Behörden nicht, und Schweizer Behörden können sie blockieren.

Der praktische Punkt für den Leser ist der Auszahlungsweg. CHF 5’000 auf einem Konto, das nach den Schweizer Bewilligungsregeln zustande gekommen wäre, sind hier eine Geldforderung gegen eine Gesellschaft im Ausland. Wer wissen will, was das kostet, muss im Streitfall in einem Rechtsraum klagen, den er nicht kennt.

Pribet: kein Zugang zum Schweizer Regelwerk

Pribet führt keine Schweizer Bewilligung und ist keine festgestellte Bewilligung. Eine Schweizer Spielsperre wird nicht an diese Marke übermittelt, weil keine Verbindung zum Register besteht. Das heisst konkret: Wer sich bei Swisslos sperren lässt, sperrt sich nicht bei Pribet.

Punkt.

Das ist der teuerste Nebeneffekt der ausländischen Option, und er ist im Alltag selten sichtbar. Die Sperre ist eine Schweizer Institution; eine Marke ohne Schweizer Bewilligung nimmt an ihr nicht teil. Wer eine Selbstsperre als Schutzmechanismus nutzt — nach der 72-Stunden-Regel, die Erhöhungen verzögert —, sollte wissen, dass dieser Schutz nicht über die Grenze hinaus wirkt. Eine Spielsperre, die nur bei einem von zwei Anbietern greift, ist ein halber Schutz.

MyStake: die Sperrliste als Risiko

MyStake operiert ohne Schweizer Bewilligung, und auch hier ist keine Bewilligung festgestellt, die in der Schweiz Geltung hätte. Die Gespa kann die Domains auf die Sperrliste setzen, die schweizerische Fernmeldedienstanbieter per DNS-Sperre umsetzen; die erste Liste datiert vom 3. September 2019. Die Gespa nennt in diesem Zusammenhang Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 auf der Liste.

Wer dort ein Guthaben hält, plant diese Sperre am besten ein. Domain-Hopping ersetzt blockierte Adressen innerhalb von Stunden, aber ein unterbrochener Zugang zu einem Konto mit Guthaben ist ein Ärgernis, das kein Quotenvorteil aufwiegt.

WirWetten: der Name sagt nicht alles

WirWetten klingt nach Schweizer Herkunft. Es ist keine. Die Marke hat keine Schweizer Bewilligung, keine festgestellte Bewilligung, keinen Anschluss an das Sperrregister und keinen Schweizer Rechtsweg. Nur Swisslos und Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten veranstalten — ein Name auf Deutsch ändert daran nichts.

Die Schweizer Regeln zu erlaubten Sportarten und Märkten, die die Gespa in einer Liste genehmigter Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten führt und die nach Artikel 25 BGS und Artikel 29 VGS eine geschlossene Liste ist, binden eine Marke ohne Bewilligung nicht. Wo kein Bewilligungsrahmen gilt, gilt auch kein Verbot von Wetten auf Trainingsläufe.

Rainbet: keine Schweizer Kontrolle

Rainbet hat keine Schweizer Bewilligung; eine festgestellte Bewilligung fehlt, und eine ausländische hätte nach Artikel 4 BGS keine Wirkung. Es besteht kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Domains können auf die Sperrliste gesetzt werden.

Der Unterschied zu Swisslos liegt nicht in der Quote. Er liegt darin, dass ein bewilligter Veranstalter nach Artikel 50 Absatz 2 VGS nur auf ein Konto im eigenen Namen auszahlt und nach Artikel 75 Absatz 1 BGS keine Kredite gewährt. Diese zwei Regeln schützen vor einem Weg, auf dem Spielende Geld verlieren, das nie auf dem Wettschein stand.

ZotaBet: gleiche Fallgruppe, gleiche Bewertung

ZotaBet trägt keine Schweizer Bewilligung, keine festgestellte Bewilligung mit Geltung in der Schweiz, keinen Anschluss an das Sperrregister und keinen Schweizer Rechtsweg. Eine Sperrung über die Sperrliste der Gespa ist möglich.

Bleibt die Kernfrage, die sich der Leser selbst stellen muss: Was ist der ausländische Vorteil wert, wenn der Schweizer Anspruch dafür wegfällt? Wer in der Schweiz Steuern zahlt, sollte seine Gewinne dort auch einklagen können. Ob das gelingt, entscheidet nicht die Quote.

Was eine Wette tatsächlich abwirft: der Rechenweg hinter jeder Quote

Eine Wette ist kein Naturereignis, sondern ein Vertrag mit einer eingebauten Marge. Die Quote selbst verrät sie noch nicht; erst die Summe über alle Ausgänge eines Marktes macht sie sichtbar. Der Quotenschlüssel, auch Auszahlungsquote genannt, ist der Anteil aller Einsätze in einem Markt, der zurückfliesst, berechnet als 1 geteilt durch die Summe der Kehrwerte aller Quoten. Die Marge ist 100 % minus diesen Anteil — in der Schweiz ohne gesetzliche Vorgabe, sondern als Marktbegriff.

Für den einzelnen Wettschein gilt die einfache Rechnung: Der Rückzahlungsbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, der Nettogewinn aus Einsatz mal Quote minus 1. Wer CHF 100 auf eine Quote von 2.00 setzt und gewinnt, bekommt CHF 200 zurück und hat CHF 100 netto verdient. Von diesen CHF 100 geht in der Schweiz keine Wettsteuer ab, weil auf Einsätze keine erhoben wird. Bei einer Kombinationswette multiplizieren sich die Quoten der einzelnen Legs zu einem einzigen Preis; aus 2.00 mal 2.00 wird 4.00.

Der Rechenweg erklärt auch, warum ein hoher Freibetrag nicht automatisch ein hoher Gewinn ist. Eine Quote von 2.00 auf einen einzelnen Ausgang enthält den Hausvorteil bereits — sie ist der Preis, den der Veranstalter für das Risiko verlangt, und die Marge steht darin, nicht daneben. Der Freibetrag von CHF 1’071’000 macht also nicht die Wahrscheinlichkeit besser.

Der Steuerfreibetrag in einer Beispielrechnung

Um zu sehen, wie die Steuer auf einen einzelnen Gewinn wirkt, hilft ein Rechenbeispiel mit einem moderaten Einsatz von CHF 100 auf eine Quote von 2.00. Der zurückgezahlte Betrag beträgt CHF 200, der Nettogewinn CHF 100. Bei einem Freibetrag von CHF 1’071’000 bleibt dieser Nettogewinn vollständig steuerfrei, und auch der Verrechnungssteuerabzug entfällt, weil die Schwelle nicht erreicht wird.

Anders sieht es aus, wenn derselbe Einsatz über viele Wetten hinweg zu einem einzigen Gewinn von CHF 1’200’000 führt. Dann ist nur der Teil über dem Freibetrag steuerbar: CHF 128’999 bleiben nach Abzug des Freibetrags von CHF 1’071’000 steuerbar — bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 wären es CHF 200’000. Der Unterschied zwischen zwei Freibeträgen verschiebt die Steuerlast um den Betrag der Differenz, nicht um einen Prozentsatz.

Bei einem Einsatz von CHF 100 auf Quote 2.00 liegt der effektive Steuersatz auf den Nettogewinn also bei 0 %, solange die Summe des einzelnen Gewinns unter CHF 1’071’000 bleibt, und bei einem Gewinn knapp über der Schwelle nur auf der Spitze über dem Freibetrag. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig; multipliziert mit 35 % ergibt das einen Abzug von CHF 17’500 und einen auszahlbaren Betrag von CHF 1’032’500. Gemessen am Gesamtgewinn sind das 1,67 % — als Band von 0 % unterhalb des Freibetrags bis 35 % auf den Anteil darüber. Die untere Grenze des Bandes ist der Regelfall: Für Einsätze dieser Grössenordnung ist die Wahrscheinlichkeit, den Freibetrag mit einem einzelnen Gewinn zu überschreiten, verschwindend klein.

Die zwei Wege zum Steuerfreibetrag

Der Freibetrag, von dem hier die Rede ist, führt nicht über eine Wette, sondern über die Amtsbücher. Die Steuerbehörden des Bundes und der Kantone unterscheiden zwei Wege: den Freibetrag bei der direkten Bundessteuer und den bei der Verrechnungssteuer. Beide sollen verhindern, dass derselbe Gewinn an zwei Stellen voll zugreift. Die Verrechnungssteuer trifft den Gewinn an der Quelle, die Einkommenssteuer den Empfänger im Nachhinein.

Der Wert wird nach denselben Regeln angepasst wie andere Pauschalen im Steuerrecht. Das ist der Grund für die jährlichen Sprünge von CHF 1’056’600 auf CHF 1’070’400 auf CHF 1’071’000.

Wann ein Gewinn steuerpflichtig wird — und wer ihn meldet

Das Geldspielgesetz kennt drei Kategorien von Spielen, und für jede gilt etwas anderes: Grossspiele, Kleinspiele und Spiele ohne Bewilligung. Sportwetten fallen nach Artikel 3 BGS in die Kategorie Grossspiele; sie sind damit steuerlich gleich behandelt wie Zahlenlotto und ähnliche Veranstaltungen. Gewinne aus Grossspielen unterliegen der Einkommenssteuer erst ab dem Steuerfreibetrag. Für die Steuerperiode 2024 nannte die ESTV «ab 1’056’601 Franken» nach Artikel 24 Buchstabe ibis DBG.

Gewinne aus Kleinspielen, zu denen lokale Sportwetten zählen, sind bei der direkten Bundessteuer steuerfrei, sofern die Spiele gesetzlich zugelassen sind, gestützt auf Artikel 24 Buchstabe iter DBG. Nicht bewilligte Kleinspiele sind nach der Thurgauer Steuerpraxis vollumfänglich steuerbar. Die Unterscheidung zwischen bewilligt und nicht bewilligt ist also keine Formalität.

Je nach Kanton: warum es keine zweite Zahl gibt, die man nennen könnte

Die Steuerfreibeträge für Gewinne aus Grossspielen sind kantonal verschieden. Die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 weist unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600, CHF 1’056’600 und 1 Mio. aus, die für 2023 CHF 1’038’300 und 1 Mio. Der Freibetrag für Staats- und Gemeindesteuern beträgt im Kanton Thurgau CHF 1’000’000, bei der direkten Bundessteuer 2026 CHF 1’071’000. Diese Streuung ist der Grund, warum «je nach Kanton» die einzig richtige Antwort bleibt und ein einzelner Kantonswert keine allgemeine Aussage wäre.

Wer seine Steuererklärung ausfüllt, findet den massgebenden Betrag in der kantonalen Wegleitung oder fragt die kantonale Steuerverwaltung. Fragen zur Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne — bei der direkten Bundessteuer wie bei den Staats- und Gemeindesteuern — gehen an die zuständigen kantonalen Steuerbehörden; Fragen zur Erhebung oder Meldung der Verrechnungssteuer an die ESTV.

Wenn der Gewinn tatsächlich über der Schwelle liegt

Nur der Teil eines einzelnen Gewinns aus Grossspielen über dem Freibetrag ist steuerbar. Swisslos zieht bei der Auszahlung die Verrechnungssteuer von 35 % auf diesen Teil ab und stellt einen Verrechnungssteuerausweis aus. Diese 35 % sind kein Verlust, sondern eine Vorleistung: Wer den Gewinn in der Steuererklärung deklariert und die Rückerstattung beantragt, bekommt sie zurück, wenn die Voraussetzungen stimmen. Ein Abzug vom steuerbaren Einkommen lässt sich daraus nicht ableiten.

Steuerlich abziehen lassen sich dagegen die Einsätze — bis zu 5 % des Gewinns, höchstens CHF 5’200 für die Steuerperiode 2023 und CHF 5’300 für 2024, und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne, nach Artikel 33 Absatz 4 DBG. Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Einsatzabzug für Lotterien und Grossspiele höchstens CHF 5’400 für 2025; bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt im Kanton Thurgau pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten. Der Einsatzabzug ist also eine Deckelung, kein Freibrief.

Gewinne aus dem Ausland: der Steuervorteil, der keiner ist

Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind. Gewinne aus illegalen beziehungsweise unbewilligten Spielen unterliegen dagegen sehr wohl der Verrechnungssteuer. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar.

Das ist die Antwort auf die beliebte Annahme, ein Konto bei einer ausländischen Plattform sei steuerlich günstiger. Es kann teurer sein. Der Freibetrag von CHF 1’071’000, der bei Swisslos und der Loterie Romande selbst einen grossen Gewinn steuerfrei stellt, hat im Verhältnis zu einer ausländischen Marke keine Entsprechung. Wohlgemerkt: Diese Einordnung folgt der Thurgauer Praxis; der massgebende Rahmen bleibt der kantonale.

Mehr als Verrechnungssteuer und Einkommenssteuer: die faktenbasierte Einordnung

Wenn ein Leser nach der Steuer auf Sportwetten in der Schweiz sucht, sucht er meist nach einem Betrag. Er trifft auf drei verschiedene Abgaben mit drei verschiedenen Grundlagen. Das ist die eigentliche Quelle der Unsicherheit in diesem Thema.

Die erste ist die Einkommenssteuer. Ihre Grundlage ist das Einkommen, ihre Schwelle der Steuerfreibetrag. Die zweite ist die Verrechnungssteuer. Ihre Grundlage ist der über dem Freibetrag liegende Teil eines einzelnen Gewinns, ihr Satz 35 %, ihr Mechanismus der Abzug an der Quelle mit Rückforderung. Die dritte ist die Spielsuchtabgabe. Ihre Grundlage ist der Bruttospielertrag des Veranstalters, nicht der Gewinn des Spielenden; sie beträgt bei Swisslos 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags, 2025 CHF 3’863’790. Diese Abgabe zahlt der Spielende nicht; sie fällt beim Veranstalter an. Das ist der verbreitetste Denkfehler in diesem Thema — die Verwechslung einer Abgabe auf den Umsatz eines Unternehmens mit einer Steuer auf einen Gewinn.

Keine dieser drei Abgaben ist eine Wettsteuer auf den Einsatz. Einsätze sind in der Schweiz nicht besteuert. Wer auf dem Wettschein eine zusätzliche Abgabe sucht, findet keine.

Fünf Beträge, die nicht zusammengehören

Die zweite Quelle der Verwirrung sind die Kantone. Deren Steuerbehörden setzen eigene Freibeträge für die Staats- und Gemeindesteuern. Im Kanton Thurgau liegt der Freibetrag bei CHF 1’000’000. Die ESTV-Übersicht für 2024 nennt daneben CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600, CHF 1’056’600 und 1 Mio. In einigen Kantonen gilt ein Betrag, den es in anderen nicht gibt. Der Spielende kann aus den Zahlen keine Rangfolge der Kantone ableiten, weil dieselbe Person nur in einem Kanton steuerpflichtig ist.

Wichtiger als die Rangfolge ist eine Regel, die oft übersehen wird: Der Vergleich der Steuerfreibeträge misst nicht die Belastung. Ein höherer Freibetrag nützt nur dem, dessen Gewinn darüber liegt. Die meisten Gewinne verändern das steuerbare Einkommen um nichts, weil die Schwelle so hoch ist. Wer diese Schwellen in eine Rangliste der Kantone verwandelt, hat den falschen Wettbewerb im Blick.

Wer eine Sperrliste kennt, kennt keinen Steuervorteil

Eine ausländische Marke erscheint einem Leser oft deshalb attraktiv, weil sie über die Schweizer Grenzen hinweg zugänglich ist und weil die Bewilligung, die sie vorzeigt, nach Swiss-Gerichtsbarkeit nicht greift. Die Details zur Sperrliste finden sich im Kapitel zur Rechtslage — hier bleibt nur die finanzielle Seite: Der Schweizer Spielende verliert bei dieser Wahl den Verrechnungssteuerausweis und den Rechtsweg, gewinnt aber nicht die Steuerfreiheit, weil die kantonale Praxis Gewinne aus ausländischen Grossspielen voll als Einkommen erfassen kann. Der Vergleich endet in beiden Fällen mit der Steuererklärung.

Zehn Marken, ein Massstab — die Bewertung nach Bewilligung, Ausweis und Konto

Der Vergleich über zehn Marken arbeitet mit drei Kriterien: Wer hat eine Schweizer Bewilligung, wer zieht die Verrechnungssteuer korrekt ab und stellt einen Ausweis aus, und wer zahlt nur auf ein Konto im eigenen Namen aus. Zwei Marken bestehen alle drei Punkte, acht bestehen keinen. Das ist ein karges Ergebnis, aber es ist die Wahrheit über den Schweizer Markt.

Besonders gefährlich sind dabei nicht die Marken ohne Bewilligung, sondern die Zahl der Marken ohne Bewilligung in einem Land, das Verrechnungssteuer kennt. Der Freibetrag von CHF 1’071’000 bleibt ein bewilligungsgebundener Vorteil: Ohne Schweizer Bewilligung gibt es keinen Veranstalter, der den Ausweis ausstellt, und keinen Bund, der den Gewinn bis zur Million steuerfrei stellt. Wer die Steuerfrage über eine fremde Domain löst, sucht an der falschen Stelle.

Die entscheidende Frage für jeden Leser bleibt: Was ist der ausländische Vorteil wert, wenn der Schweizer Rechtsschutz dafür wegfällt? Wer in der Schweiz Steuern zahlt, sollte seine Gewinne dort auch einklagen können. Ob das gelingt, entscheidet nicht die Quote.

Die Rechtslage in der Schweiz: zwei Veranstalter, eine geschlossene Liste, ein Register

Diese Seite ist keine Übersicht über ein Regulierungsmodell, sondern über die Kosten, die ein Regulierungsmodell mit sich bringt. Online-Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51, in Kraft seit dem 1. Januar 2019; Artikel 3 Buchstaben c und e) und werden von der Gespa beaufsichtigt, der interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern; das Geldspielkonkordat ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Die ESBK ist nicht die zuständige Aufsicht: Sie beaufsichtigt ausschliesslich Casinos. Das ist kein Detail für Juristen, sondern die Antwort auf die Frage, an wen sich ein Spielender bei einer Beschwerde wendet.

Eine Bewilligung braucht eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Artikel 21 bis 25 BGS) und gilt nur in der Schweiz (Artikel 4 BGS). Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport.

Das ist die zentrale Kostenseite der Schweizer Sportwetten. Ein geschützter Markt mit zwei Anbietern ist kein Wettbewerbsmarkt. Wer Preise vergleichen will, vergleicht zwei Angebote und acht Plattformen, die nicht mitmachen dürfen.

Ein geschlossener Katalog: was überhaupt gesetzt werden darf

Was in der Schweiz gesetzt werden darf, ist eine geschlossene Liste. Die Gespa führt eine Liste genehmigter Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten, Fassung vom 10. September 2026, gestützt auf Artikel 25 BGS und Artikel 29 VGS. Qualifikationsrunden sind nur erlaubt, wenn sie auf der Liste stehen, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie dort stehen, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe sind nie erlaubt. Die Liste enthält keine Eckball- oder Kartenmärkte und keinen Esport-Abschnitt. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind nach Artikel 25 Absatz 2 BGS ausgeschlossen.

Das ist eine Einschränkung, die ein Spieler nicht merkt, der wegen einer Quote aus einem Werbebanner kommt. Wer seine Wette gefunden hat, merkt nicht, wie viele er nicht findet. Die Vielfalt des Marktes ist die Wette, die die Liste nicht aufgenommen hat. Ein ausländisches Angebot lockt mit genau dem, was in der Schweiz fehlt — und verkauft die fehlende Bewilligung als Freiheit.

Livewetten und Cash-out: erlaubt, aber nicht grenzenlos

Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter eine Entscheidung hat, die sie gestattet; das BGS enthält keine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Cash-out ist dagegen nicht reguliert und bleibt eine Funktion des jeweiligen Veranstalters. Bei Sporttip betrifft sie Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, deckt nur den vollständigen Ausstieg ab und ist nicht für jeden Markt garantiert.

Bei virtuellen Sportarten ist die Rechtslage nicht festgestellt; es bleibt keine belastbare Aussage darüber. Esport taucht in der Gespa-Liste nicht auf.

Wer Cash-out als Ausstieg aus einer Livewette nutzt, sollte wissen, dass der Ausstieg in der Schweiz nicht gesetzlich geregelt und damit in Angebot und Preisgestaltung dem Veranstalter überlassen ist. Ein nicht garantiertes Feature ist kein Recht, sondern eine Kulanz mit Preis.

Spielenden-Schutz: der Staat setzt den Rahmen, nicht die Grenze

Sportwetten sind in der Schweiz für Personen ab 18 Jahren zugänglich; Minderjährige werden online nicht zugelassen, Artikel 72 BGS. Ein Konto pro Spieler mit verifizierter Identität verlangen die Artikel 47 bis 52 VGS. Die Limiten setzen die Spielenden selbst, nicht der Staat: Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für Tages-, Wochen- oder Monatseinsätze oder -verluste verlangen, Artikel 87 VGS.

Die Schweiz kennt keine gesetzlich festgelegte Einzahlungsgrenze. Der Schutzmechanismus entsteht dadurch, dass der Veranstalter die Limiten abfragt und eine Erhöhung verzögert; Swisslos und die Loterie Romande wenden dabei 72 Stunden an. Rechtliche Schritte bei einer Spielsperre richten sich nach den Artikeln 80 bis 82 BGS: Die Sperre erfasst überschuldete oder suchtgefährdete Personen und die Selbstsperre, und sie wird in einem gemeinsamen Sperrregister geführt. Eine freiwillige Sperre ist nach Artikel 84 VGS erst nach drei Monaten aufhebbar, wobei eine Fachstelle beteiligt ist, Artikel 81 BGS. Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss nach Artikel 89 VGS angeboten werden.

Die Grenze nach aussen: was die Schweiz nicht schützt

Eine ausländische Bewilligung — aus Curaçao, Malta, Deutschland oder jedem anderen Land — hat in der Schweiz nach Artikel 4 BGS keine Geltung. Das Veranstalten von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist eine Straftat: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren, Artikel 130 BGS. Der Spielende wird nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Veranstalter eingezogen werden, und es besteht weder Schutz noch Fairplay-Kontrolle.

Diese Sätze betreffen den Veranstalter, nicht den Wettenden — das ist der entscheidende Punkt. Der Spielende muss nicht mit einer Strafe rechnen. Er muss damit rechnen, dass sein Gewinn in einem Verfahren gegen einen anderen beschlagnahmt wird, und dass er kein Gegenrecht hat, weil kein Schweizer Vertragspartner existiert.

Werbung, Gratisspielguthaben und die Grenze zwischen Information und Anpreisung

Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten, Artikel 74 BGS. Werbung für ein in der Schweiz nicht erlaubtes Geldspiel ist nach Artikel 74 Absatz 3 verboten und wird nach Artikel 131 BGS mit einer Busse bis CHF 500’000 bestraft. Gratisspiele oder Gratisguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa nach Artikel 75 Absatz 2 BGS; im Jahr 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Bonusbeträge und -bedingungen stammen ausschliesslich aus den Bedingungen des jeweiligen Veranstalters. Eine tageszeitliche Werbebeschränkung existiert nicht.

Diese Regeln sind der Grund, warum dieses Kapitel nüchtern bleibt. Wer über einen Veranstalter schreibt, beschreibt, was in seinen Bedingungen steht. Was in einem Banner steht, ist kein Bestandteil des Angebots.

Wohin mit dem Geld: Ausschüttung, Zweckbindung und die Rechnung des Veranstalters

Der Reingewinn aus den übrigen Spielen ohne Lose wird nach der IKV 2020 zu 50 % nach ständiger Bevölkerungszahl und zu 50 % nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt. Die Spielsuchtabgabe beträgt 0.5 % des Bruttospielertrags aus Lotterien und Sportwetten; 2025 waren das CHF 3’863’790. Bei Swisslos verteilte sich der Reingewinn 2025 wie folgt: CHF 562 Mio. insgesamt, davon CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe; aus den Sportwetten stammten CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Vorjahr.

Für die Steuerfrage ist das kein Zahlenfriedhof, sondern die Gegenprobe. Der Bund nimmt auf den Einsatz keine Wettsteuer; er nimmt beim Veranstalter über die Zweckbindung und beim Spielenden über den Freibetrag. Wer die Steuerlast der Sportwetten schätzen will, muss den Geldfluss in beide Richtungen lesen. Ein Euro, der nicht über den Wettschein kommt, kommt über den Fonds zurück.

Was der Sportwetten-Rückgang von CHF 122 Mio. auf CHF 109 Mio. bedeutet, ist eine andere Frage. Es ist der einzige Posten in dieser Aufstellung, der gesunken ist.

Grenzen des Vergleichs: was diese Bewertung leisten kann und was nicht

Diese Bewertung stützt sich auf die Bewilligung, den Steuerausweis und den Auszahlungsweg. Sie kann einer Leserin sagen, wem gegenüber im Streitfall ein Anspruch besteht. Sie kann nicht sagen, welcher Veranstalter die bessere Quote für ein bestimmtes Spiel anbietet, weil dieselbe Quote bei zwei Marken dieselbe Marge nicht garantiert. Sie kann auch nicht sagen, ob eine ausländische Marke im Einzelfall auszahlt; ob sie es tut, ist keine Eigenschaft der Marke im Allgemeinen, sondern eine des Falls.

Wer die Grenze selbst prüfen will, kann drei Dinge tun. Er liest in den Bedingungen des Veranstalters die Limiten und die Auszahlungsregeln nach, bevor er einzahlt. Er liest in der Steuererklärung die Position zu den Geldspielgewinnen, bevor er einen Gewinn meldet. Er liest in den Bedingungen die Regeln zur Spielsperre, bevor er sie braucht. Diese drei Prüfungen erfordern keinen Steuerberater und keinen Anwalt.

Ein weiterer Punkt gehört zur Ehrlichkeit dieser Seite. Die Wahl zwischen zwei bewilligten Veranstaltern ist auch eine Wahl zwischen zwei Gebietszuschnitten. Wer in der Deutschschweiz wohnt, erreicht Swisslos; wer in der Westschweiz wohnt, die Loterie Romande. Die Beurteilung, welcher der beiden besser ist, hängt damit an einem Kriterium, das der Leser nicht wählen kann.

Häufige Fragen zu Steuern auf Sportwetten in der Schweiz

Ab welchem Betrag wird ein Wettgewinn in der Schweiz steuerpflichtig, und was heisst «je nach Kanton»?

Bei der direkten Bundessteuer liegt der Freibetrag pro einzelnem Gewinn aus einem Grossspiel bei CHF 1’071’000 für Gewinne ab dem 1. Januar 2026; darunter ist der Gewinn einkommenssteuerfrei. Die Kantone setzen eigene Beträge für die Staats- und Gemeindesteuern fest, die voneinander abweichen — deshalb «je nach Kanton». Im Kanton Thurgau liegt der Freibetrag bei CHF 1’000’000, in der ESTV-Übersicht für 2024 stehen daneben Beträge von CHF 1’030’000 bis CHF 1’056’600.

Was ist die Verrechnungssteuer von 35 %, und wann zieht Swisslos sie bei einer Auszahlung ab?

Swisslos zieht sie ab, sobald ein einzelner Gewinn den Steuerfreibetrag übersteigt. Abgezogen wird sie nur auf dem Teil oberhalb der Schwelle: Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 betroffen. Für diesen Anteil stellt Swisslos einen Verrechnungssteuerausweis aus. Die abgezogenen 35 % lassen sich nicht vom Einkommen abziehen, sondern über die Steuererklärung und einen Rückerstattungsantrag zurückholen.

Wird auf Wetteinsätze in der Schweiz eine Wettsteuer erhoben?

Nein. Auf den Einsatz selbst wird in der Schweiz keine Wettsteuer erhoben. Besteuert werden Gewinne, und zwar erst ab dem Steuerfreibetrag. Die Spielsuchtabgabe von 0.5 % des Bruttospielertrags aus Lotterien und Sportwetten trifft den Veranstalter, nicht den Spielenden — sie steht auf keiner Wettscheinabrechnung. Wer auf dem Wettschein eine Abgabe sucht, findet keine.

Wie werden Gewinne von Anbietern ohne Schweizer Bewilligung besteuert?

Sie unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken aber unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Der Schweizer Freibetrag von CHF 1’071’000 greift dort nicht — der vermeintliche Vorteil kann also zur vollen Steuerlast werden.

Welcher Teil eines Gewinns ist steuerbar, wenn er den Freibetrag übersteigt?

Nur die Spitze über dem Freibetrag. Bei einem Gewinn von CHF 1’200’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 200’000 steuerbar. Bei 35 % Verrechnungssteuer ergibt das einen Abzug von CHF 70’000 und einen auszahlbaren Betrag von CHF 1’130’000. Vom steuerbaren Einkommen abziehen lassen sich ausserdem Einsätze bis zu 5 % des Gewinns, höchstens CHF 5’300 für die Steuerperiode 2024.

Warum ändert sich der Steuerfreibetrag von Jahr zu Jahr, und welche Einsätze lassen sich bei Grossspielen abziehen?

Der Freibetrag wird jährlich an die kalte Progression angepasst, nach dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, gestützt auf die Verordnung über die kalte Progression. Deshalb stieg er von CHF 1’056’600 im Jahr 2024 über CHF 1’070’400 im Jahr 2025 auf CHF 1’071’000 ab dem 1. Januar 2026. Einsätze sind bis zu 5 % des Gewinns abziehbar, höchstens CHF 5’300 für 2024.

Was am Ende auf dem Konto landet

Wer nach der Steuer auf Sportwetten in der Schweiz sucht, sucht eine Zahl, die sein Gewinn schmälert. In der Praxis findet er keine. Der Einsatz ist nicht besteuert, der einzelne Gewinn nicht unter CHF 1’071’000, und die Abgabe auf den Bruttospielertrag zahlen die Veranstalter. Was übrig bleibt, sind zwei echte Kosten: der Steuerausweis, den nur zwei Veranstalter ausstellen, und die Grenze des Vertragsgebiets, die einem Spielenden seinen Anbieter vorschreibt. Wer beides kennt, hat das Wesentliche dieses Themas verstanden.

Und die Marge in der Quote. Die steht in jedem Preis und kostet mehr als jede Steuer auf dieser Seite — auch wenn sie auf keinem Steuerbescheid auftaucht.

Inhalt erstellt vom Team «quotenvergleichch»