Ganz neue Sportwettenanbieter in der Schweiz gibt es nicht – dafür einen geschlossenen Markt mit zwei Bewilligungen
Ladevorgang...
Wer nach ganz neuen Sportwettenanbietern in der Schweiz sucht, erwartet einen Markt, in dem regelmässig frische Namen auftauchen. Diesen Markt gibt es nicht. Seit Inkrafttreten des Geldspielgesetzes am 1. Januar 2019 ist der Kreis der Veranstalter, die Sportwetten anbieten dürfen, abgeschlossen: Die Kantone haben ihn auf zwei festgelegt. Swisslos betreibt Sporttip, die Loterie Romande betreibt Jouez Sport. Ein drittes Angebot mit Schweizer Bewilligung findet niemand, weil es keine solche Bewilligung gibt.
Stand: Oktober 29, 2026. Die Angaben zu Bewilligungen und Aufsicht wurden gegen die Informationen der Gespa, der interkantonalen Geldspielaufsicht, und gegen die Teilnahmebedingungen der beiden bewilligten Veranstalter geprüft.
Das ändert nichts daran, dass der Begriff «neuer Sportwettenanbieter» eine Bedeutung hat. Er beschreibt nur etwas anderes, als die Suchanfrage vermuten lässt. Neu heisst auf diesem Markt: ein neues Produkt, eine neue App, eine neue Wettart bei einem der beiden Veranstalter – oder eine ausländische Seite, die sich mit frischem Design an Schweizer Spielende wendet und über keine Schweizer Bewilligung verfügt. Die zweite Gruppe ist gross und beweglich. Die erste ist klein, weil sie an einer Bewilligung hängt, die nur zwei Gesellschaften besitzen.
Diese Unterscheidung ist keine Formalie, und sie ist der teuerste Punkt der ganzen Frage. Bei einem bewilligten Veranstalter greifen Limiten, Sperrregister, Verifikation und ein Rechtsweg innerhalb der Schweiz. Bei einer ausländischen Seite greift nichts davon. Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gewinnt und nicht ausgezahlt wird, hat hierzulande keine Stelle, an die er sich wenden kann. Der Verlust liegt dann nicht in der Quote, sondern in der fehlenden Durchsetzbarkeit.
Dazu kommt der Werbeteil, den kaum jemand liest. Die Werbung für ein Glücksspiel, das in der Schweiz nicht bewilligt ist, ist nach Artikel 74 Absatz 3 des Geldspielgesetzes verboten und nach Artikel 131 mit einer Geldstrafe von bis zu CHF 500’000 bedroht. Deshalb kann diese Seite ausländische Anbieter beschreiben und einordnen, aber nicht empfehlen. Wer das Beschreiben mit einem Angebot verwechselt, verwechselt eine Marktbeobachtung mit einer Einladung.
Was «ganz neu» in diesem Markt tatsächlich heisst
Die Formulierung klingt nach Chance, nach einem Anbieter, der noch mit Sonderkonditionen um Kunden wirbt. Tatsächlich bedeutet «ganz neu» in der Schweiz zuerst einmal: mehr Prüfung, nicht weniger. Wer neu ist, hat keine Reputation im Markt, kein über Jahre nachvollziehbares Auszahlungsverhalten, keine Verkaufsstellengeschichte, auf die sich jemand berufen könnte.

Der einzige Anbieter, der hier tatsächlich neu auftreten kann, ist deshalb ein alter Bekannter mit neuer Oberfläche. Swisslos und die Loterie Romande können ihr Produkt überarbeiten, neue Funktionen einführen und ihre Apps erneuern. Was sie nicht können, ist einem dritten Veranstalter Platz machen. Die Zahl steht im Gesetz, nicht im Marketingplan.
Für den Vergleich hat das eine unangenehme Folge. Wer zwei Anbieter bewertet, von denen einer ein frisches Design und der andere ein gewachsenes Verkaufsstellennetz hat, bewertet nicht zwei Buchmacher, sondern zwei Vertriebswege desselben Rechtsrahmens. Die Quoten, die Märkte und die Schutzregeln kommen aus derselben Quelle. Was bleibt, sind Unterschiede in der Bedienung und in der regionalen Verfügbarkeit.
In welche zwei Gruppen sich das Angebot teilt
Der Markt zerfällt in zwei Gruppen, die man nicht in eine Rangliste pressen darf. Auf der einen Seite stehen die beiden bewilligten Veranstalter, auf der anderen die ausländischen Seiten. Beide Gruppen werden hier nach denselben Kriterien bewertet, aber sie stehen nicht auf derselben Stufe, weil die Bewilligung den Massstab bildet und nicht ein Merkmal unter vielen ist.
Zu den ausländischen Seiten gehören BetAlright, Rabona, 20Bet, MyStake, MrXbet, Betscore, HornetBet und BC Game. Sie sprechen Schweizer Spielende an, haben aber keine Schweizer Bewilligung. Eine Lizenz aus Curaçao, Malta oder Deutschland entfaltet in der Schweiz nach Artikel 4 des Geldspielgesetzes keine Wirkung. Das ausländische Siegel auf einer Startseite sagt deshalb nichts über die Zulässigkeit des Angebots in der Schweiz.
Das ist der Punkt, an dem die meisten Vergleiche schiefgehen. Eine Liste, die den günstigsten Bonus, die schnellste Auszahlung und die höchste Quote nebeneinanderstellt, mischt zwei Rechtsräume. Ein Anbieter ohne Bewilligung kann schneller auszahlen, weil er weniger prüft, und er kann höhere Quoten bieten, weil er keine Abgabe an die Kantone trägt. Das sind Vorteile, die aus dem fehlenden Schutz stammen, und sie verschwinden im Streitfall nicht, sie kehren sich um.
Markteintritt: Warum die Zahl der Veranstalter nicht wachsen kann
Ein Markteintritt mit Sportwetten braucht eine interkantonale Bewilligung, und zwar zwei verschiedene: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel. Diese Bewilligung gilt nach Artikel 4 des Geldspielgesetzes ausschliesslich in der Schweiz. Wer sie nicht hat, bietet sein Produkt ohne Zulassung an, und die Werbung dafür ist strafbar.
Deshalb ist der Markt so dünn wie er ist. Es gibt keine Warteliste, keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine gibt. Die Gespa veröffentlicht keine Übersicht weiterer Anbieter, sondern nur die Sperrliste ausländischer Domains. Wer dort nach einem neuen Namen sucht, sucht am falschen Ort.
Eine «neue Sportwettenanbieter»-Liste für die Schweiz kann also nicht wachsen, solange der Gesetzgeber die Zahl der Veranstalter deckelt. Der Markteintritt ist nicht durch Kapital, Technik oder Werbebudget begrenzt, sondern durch eine politische Entscheidung, die bei zwei Veranstaltern haltgemacht hat. Für Spielende heisst das: Jeder neue Name, der nicht von den beiden kommt, kommt von ausserhalb des Systems.
Was ein neuer Anbieter den Spielenden kostet
Der Kostenpunkt liegt nicht in der Wette, sondern in der Struktur. Wer sich für einen ausländischen Anbieter entscheidet, tauscht Schweizer Rechtsschutz gegen ein breiteres Angebot, etwa bei Eck- und Kartenmärkten, die auf der Liste der Gespa fehlen. Wer sich für einen der beiden Bewilligten entscheidet, tauscht ein breiteres Angebot gegen ein schmales, aber gesichertes. Beide Entscheidungen sind legitim. Wer sie trifft, sollte wissen, was getauscht wird.
Der zweite Kostenpunkt ist die Umgehbarkeit des Schutzes. Eine Spielsperre, die nur bei einem Anbieter gilt, ist keine Sperre, sondern eine Selbstverpflichtung. Sie wirkt nur, solange der Spielende sie nicht durch den Aufruf einer anderen Seite unterläuft. Genau das ist der Fall, für den das Instrument gedacht war, und genau der Fall, in dem es bei einer ausländischen Seite versagt.
Der dritte Kostenpunkt ist die Steuer, und hier wird es unübersichtlich. Gewinne aus ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als vollständig steuerbares Einkommen. Wer dort wohnt und bei einer Seite ohne Schweizer Bewilligung gewinnt, hat einen Steuerfall, nicht nur einen Gewinn. Verbindlich Auskunft gibt die kantonale Steuerverwaltung, nicht der Anbieter.
Glücksspiel und seine Regeln in der Schweiz
Der Rahmen, um den sich alles dreht, ist ein einziges Gesetz. Online-Sportwetten sind ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51), das am 1. Januar 2019 in Kraft trat, und zwar nach Artikel 3 lit. c und e. Beaufsichtigt werden sie von der Gespa, der interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern; das Geldspielkonkordat ist seit dem 1.1.2021 in Kraft. Nicht zuständig ist die ESBK, die nur die Casinos überwacht.
Eine Bewilligung verlangt zwei Elemente: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel, geregelt in den Artikeln 21 bis 25 BGS. Sie gilt nach Artikel 4 BGS nur in der Schweiz. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos, Produkt Sporttip, und die Loterie Romande, Produkt Jouez Sport.
Der Reingewinn aus den übrigen Spielen ohne Lose wird nach der IKV 2020 zu 50 Prozent nach ständiger Bevölkerungszahl und zu 50 Prozent nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt. Die Spielsuchtabgabe beträgt 0,5 Prozent des Bruttospielertrags aus Lotterien und Sportwetten und lag 2025 bei CHF 3’863’790. Das ist der Grund, warum der geschlossene Markt nicht nur eine Aufsichtsfrage ist: Ein Teil des Geldes, das nicht an die Wettenden zurückgeht, hat einen öffentlichen Zweck.
Die Gespa und die Sperrliste
Die Gespa, die interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, führt die Aufsicht über die bewilligten Veranstalter und veröffentlicht die Sperrliste ausländischer Domains. Diese Domains werden von Schweizer Telekommunikationsanbietern per DNS blockiert, gestützt auf die Artikel 86 bis 93 BGS. Die erste Liste stammt vom 3. September 2019, und zum Ende des Jahres 2025 umfasste sie 671 Domains.
Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt. Die Gespa bezeichnet diesen Vorgang selbst als Domain-Hopping und nennt dazu Interwetten und Bet-at-Home; bet365 wird als auf der Liste stehend genannt. Für Spielende heisst das: Der Sperrbildschirm ist keine Garantie. Er trifft einen Anbieter nicht dauerhaft und nicht vollständig.
Die Sperrliste ist deshalb kein Qualitätssiegel und keine Empfehlung in umgekehrter Richtung. Sie ist ein Zugangsinstrument. Wer einen Anbieter dort findet, weiss, dass der Zugang in der Schweiz blockiert ist. Wer ihn nicht dort findet, weiss nur, dass er im Moment nicht blockiert ist.
Verantwortungsvolles Spielen: Was der Schutz kostet, wenn er fehlt
Bei den bewilligten Veranstaltern beginnt der Spielerschutz vor der ersten Wette. Swisslos verlangt von jeder Person, die erstmals bei Sporttip teilnimmt, selbst gesetzte Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000.
Die Richtung der Limiten ist der eigentliche Mechanismus. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Wer sein Limit also an einem guten Abend erhöhen will, wartet drei Tage. Das ist keine Schikane, sondern die einzige Wirkung, die ein Limit in einer Verlustserie überhaupt haben kann: Es greift genau dann, wenn die Entscheidung am unzuverlässigsten wäre. Ein zusätzliches freiwilliges Einzahlungslimit für jeweils 30 Tage ist möglich.
Der Bund verlangt von den Veranstaltern, dass sie einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste festlegen (Artikel 87 VGS). Eine Senkung wirkt nach Gesetz sofort, eine Erhöhung nach 24 Stunden; Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Eine gesetzlich festgelegte Einzahlungsobergrenze gibt es in der Schweiz nicht. Wer eine Zahl sucht, die für alle gilt, findet sie nicht, weil das Limit beim Spielenden liegt.
Die Spielsperre und das Register
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in ein schweizweites Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein.
Das Register ist der Punkt, an dem der Markt seine Grenze zeigt. Es funktioniert, weil alle bewilligten Anbieter hineinschauen. Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten wieder aufheben (Artikel 84 VGS), und daran ist eine Fachstelle beteiligt (Artikel 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Artikel 89 VGS). Wer gesperrt ist oder minderjährig, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Artikel 45 BGS).
Eine ausländische Seite ohne Schweizer Bewilligung kennt dieses Register nicht. Wer sich bei ihr sperren lässt, sperrt sich bei einem einzelnen Anbieter, nicht im System. Und wer bereits im Register steht, wird von ihr nicht erkannt. Damit löst sich die Wirkung der Sperre für genau den Spielenden auf, für den sie gedacht ist.
Der Kontrollblick auf den Verkaufsstellen
Ein Testkauf der Gespa aus dem Jahr 2025 zeigt, dass Kontrolle an der Theke nicht selbstverständlich ist. Bei 200 Fällen an Verkaufsstellen wurde eine Sportwette in 47,5 Prozent dieser Fälle an eine minderjährige Person verkauft. Wer den Schutz an Verkaufsstellen als streng beschreibt, beschreibt ihn falsch.
Das ist keine Randnotiz über Personal, sondern eine Aussage darüber, wo Prüfung tatsächlich stattfindet. Am Schalter entscheidet ein Mensch unter Zeitdruck, und dort versagt die Prüfung fast in der Hälfte der Versuche. Online entscheidet ein System mit Ausweiskontrolle. Wer sich auf den persönlichen Verkauf als Schutzmechanismus verlässt, verlässt sich auf die schwächste Stelle.
Gewinnen, auszahlen, prüfen
Wer ein Konto bei einem bewilligten Veranstalter eröffnet, gibt mehr preis als bei einer ausländischen Seite. Die Registrierung verlangt mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Artikel 47 bis 52 VGS verlangen ein Konto pro Spieler mit verifizierter Identität, Artikel 47 Absatz 3 VGS einen Wohnsitz in der Schweiz.
Dieser Aufwand ist die Gebühr für den Rechtsweg. Bei Strittigkeiten gibt es eine Aufsicht, die den Vorgang prüfen kann, und eine Regel, die sagt, wohin das Geld fliesst. Bei Swisslos gilt zusätzlich: Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks von Swisslos. Eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Das ist eine Frist, die man kennen sollte, bevor man sie braucht.
Bei einer ausländischen Seite fehlen beide Elemente: die Schweizer Aufsicht und ein Schweizer Verfahren. Was bleibt, ist die Korrespondenz mit dem Anbieter.
Wie ein Wettgewinn berechnet wird
Die Rechenregel bei Sporttip ist unspektakulär, aber sie entscheidet über den Betrag auf der Gutschrift. Der Gewinn ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten. Das Ergebnis wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Die Rundung fällt immer zuungunsten des Spielenden aus, weil nach dem Aufrunden abgerundet wird.
Das sind Bruchteile, und trotzdem lohnt die Rechnung. Bei einer Wette mit Einsatz CHF 50 bei Quote 2.10 ergibt sich ein Bruttoreturn von CHF 105,00; der Reingewinn beträgt CHF 55,00. Wer eine Kombination aus zwei Voraussagen mit den Quoten 1.90 und 2.20 spielt, rechnet mit der Gesamtquote 4.18 und bekommt bei CHF 20 Einsatz CHF 83,60 zurück, also CHF 63,60 Reingewinn. Diese Rechnung gilt über viele Wetten und sagt nichts darüber, ob eine einzelne Wette gewinnt.
Quoten, Auszahlungsschlüssel und Marge
In jeder Quote steckt der Anteil, den die Buchmacherin behält. Die Summe der Kehrwerte aller Quoten eines Marktes ergibt den Auszahlungsschlüssel, und der Abstand zu 100 Prozent ist die Marge. Unter allen Kennzahlen ist das die einzige, die in jedem Markt enthalten ist, unabhängig davon, ob eine Spitzenquote gut aussieht.
Zur Veranschaulichung: Stehen drei Ausgänge bei 2.00, 3.00 und 6.00, addieren sich die Kehrwerte zu 0,50 plus 0,3333 plus 0,1667, also 1. Der Auszahlungsschlüssel ist dann 100 Prozent, die Marge null. Stehen dieselben drei Ausgänge bei 1.90, 2.80 und 5.50, addieren sich die Kehrwerte zu 0,5263 plus 0,3571 plus 0,1818, also 1,0652. Der Auszahlungsschlüssel liegt bei rund 93,9 Prozent, die Marge bei rund 6,1 Prozent. Diese Rechnung liefert jede Buchmacherin mit, ohne sie auszuweisen.
Warum der Vergleich der beiden Bewilligten kurz ist
Ein Quotenvergleich in der Schweiz ist ein Zweikampf. Auf der einen Seite steht Sporttip, auf der anderen Jouez Sport. Alles andere sind ausländische Seiten, die sich untereinander vergleichen lassen, aber nicht mit den beiden Bewilligten auf eine Stufe gestellt werden dürfen, weil die Bewilligung den Massstab setzt.
Ein Vergleich beginnt bei der Verfügbarkeit. Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt. Zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Ein Online-Konto ist nur für Personen offen, die im jeweiligen Gebiet wohnen.
Das hat eine Folge, die in keinem Vergleichsportal steht: Der Wettbewerb um Quoten findet zwischen zwei Veranstaltern statt, die sich gegenseitig keine Kunden wegnehmen können. Wer in Zürich wohnt, kann kein Jouez-Sport-Konto eröffnen, wer in Genf wohnt, kein Sporttip-Konto. Preisdruck entsteht so nicht. Wer auf einen Quotenkrieg zwischen den beiden hofft, wartet auf ein Ereignis, das die Struktur nicht hergibt.
Was auf der Bewilligungsliste der Gespa steht
Welche Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten angeboten werden dürfen, richtet sich nach der Liste der Gespa der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten, in der Version vom 10.09.2026, gestützt auf Artikel 25 BGS und Artikel 29 VGS. Sie ist eine geschlossene Liste, und das ist wörtlich zu nehmen.
Qualifikationsrunden sind nur enthalten, wenn sie aufgeführt sind. Frauenwettbewerbe sind nur enthalten, wenn sie aufgeführt sind. Ranglistenwetten sind zulässig, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet; Wetten auf Trainingseinheiten sind nie erlaubt. Die Liste enthält keine Eck- oder Kartenmärkte und keine Esport-Sektion. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind nach Artikel 25 Absatz 2 BGS gesperrt.
Wetten sind nur auf Sportanlässe zulässig. Wer auf Wetter, Politik oder eine Fernsehsendung setzen will, findet in der Schweiz kein legales Angebot. Live-Wetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, soweit der Veranstalter eine entsprechende Bewilligung hat; das Gesetz schränkt Live-Wetten nicht auf bestimmte Märkte ein. Zu virtuellen Sportarten ist nichts festgestellt – darüber lässt sich nichts schreiben, was Bestand hätte. Esport erscheint nicht auf der Liste.
Was der geschlossene Katalog kostet
Die auffälligste Lücke sind Eck- und Kartenmärkte. Bei ausländischen Anbietern gehören sie zum Standardrepertoire, und sie sind für manchen Spielenden der Grund, eine Seite ohne Schweizer Bewilligung überhaupt zu öffnen. Wer diese Märkte will, findet sie nicht auf der Liste der Gespa, und damit nicht bei den beiden Bewilligten.
Das ist die Abwägung, die nicht wegfällt, egal wie verlockend ein Zusatzmarkt aussieht. Der Preis für den Eckmarkt ist der Verzicht auf Schweizer Rechtsschutz. Wer das für sich anders entscheidet, entscheidet sich gegen die Aufsicht und nicht gegen ein Produkt. Wer bei den Bewilligten bleibt, verliert Märkte und behält ein Verfahren.
Was für neue Anbieter auf dem Markt spricht
Ein ehrlicher Vergleich muss auch die andere Seite zeigen. Für einen Anbieter ausserhalb des Bewilligungssystems sprechen drei Dinge, und keines davon ist ein Verbrechen.
Erstens die Breite. Wer Eck-, Karten- oder Esportmärkte sucht, findet sie dort, wo die Gespa-Liste sie nicht ausschliesst. Zweitens die Geschwindigkeit der Produktentwicklung: Eine Plattform ohne den Filter einer Liste kann Funktionen früher ausrollen. Drittens die Steuerfreiheit im Ausland – Gewinne aus ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer. Diese drei Vorteile haben einen gemeinsamen Ursprung: Der Anbieter unterliegt den Schweizer Regeln nicht. Wer sie nutzt, nutzt die Abwesenheit der Aufsicht, und die Rechnung dafür kommt im Streitfall, in dem es keine Schweizer Stelle gibt, die vermittelt.
Zahlungswege: Was eingezahlt und ausgezahlt werden kann
Die Prüfung eines neuen Anbieters führt schnell zur Frage, wann das Geld kommt. Bei Swisslos gibt es dafür klare Regeln. Spielguthaben lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder per Einzahlungsschein kaufen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Swisslos bietet PostFinance Pay als Zahlungsart zum Aufladen des Spielkontos an; die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt.
Die Auszahlungsseite ist der interessantere Teil. Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 Prozent belastet werden. Die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.
Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut. Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto des Teilnehmers überwiesen. Der Sprung bei der Bearbeitungszeit ist der Punkt, an dem sich Geduld auszahlt: Wer unter CHF 1’000 bleibt, bekommt sein Geld sofort auf dem Konto, wer darüber liegt, wartet auf die Bank.
Warum nur auf ein Konto im eigenen Namen ausgezahlt wird
Gewinne und Guthaben werden bei bewilligten Veranstaltern nur auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers ausbezahlt (Artikel 50 Absatz 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es dort nicht, und eine Kreditgewährung an Spielende ist nach Artikel 75 Absatz 1 BGS untersagt. Das ist keine Bequemlichkeitsfrage, sondern die Bedingung dafür, dass im Streitfall zuordenbar ist, wem das Guthaben gehört.
Wer nach einem Anbieter mit Krypto-Auszahlung sucht, sucht einen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Das ist keine Nebenbemerkung, sondern eine Struktur: Die Kontoidentität und die Auszahlung hängen zusammen. Ein System, das anonyme Auszahlungen erlaubt, kann die Herkunft des Guthabens nicht klären.
Was die Kosten betrifft, lohnt der Blick auf die Kleinigkeiten. Bei Swisslos kann eine Auszahlung ab der dritten innerhalb eines Jahres 3 Prozent kosten. Wer sein Guthaben in kleinen Beträgen abzieht, zahlt häufiger als jemand, der es liegen lässt. Das ist der Preis der Bequemlichkeit, und er steht in den Bedingungen.
Wann eine Wette ungültig wird
Ein neuer Anbieter wird nicht daran gemessen, wie oft er auszahlt, sondern daran, wie er mit dem Fall umgeht, in dem nichts ausgezahlt wird. Bei Swisslos sind diese Fälle geregelt.
Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn oder im Rahmen eines Turniers nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Bei Live-Wetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, Roter Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten.
Die reguläre Spielzeit umfasst bei Sporttip die reguläre Spieldauer, etwa 90 Minuten beim Fussball, plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Das ist eine Regel, die man kennen sollte, bevor man auf ein Endresultat setzt, das nach 120 Minuten anders aussieht.
Kombiwetten und die Grenze der Abhängigkeit
Ein neuer Anbieter wird auch danach beurteilt, welche Kombinationen er zulässt. Bei Sporttip werden voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten.
Für den Vergleich mit ausländischen Anbietern ist das ein aufschlussreicher Unterschied. Dieselbe Quote auf dieselben zwei Ereignisse ist dort oft in einer Kombination erhältlich, ohne dass eine Funktion dazwischengeschaltet wird. Der geschlossene Katalog und die Regeln zur Abhängigkeit sind zwei Seiten derselben Beschränkung.
Boosts und Boni bei den Bewilligten
Boni sind bei Sportwetten der Köder, und in der Schweiz hängt daran ein Genehmigungsvorbehalt, den kaum jemand kennt. Gratisspiele oder Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Artikel 75 Absatz 2 BGS). Im Jahr 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Bonushöhen und Bedingungen kommen ausschliesslich aus den Bedingungen des jeweiligen Veranstalters. Eine Gratiswette ist hier also kein frei verfügbares Marketinginstrument, sondern ein genehmigungspflichtiges Angebot.
Bei den beiden Bewilligten ist in der Alltagssprache wenig von Gratiswetten zu hören. Ihr Instrument ist der Boost. Bei Sporttip gelten Quotenboosts nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, und Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Bei einem Cash-Out verfällt der Boost.
Der Kombiboost folgt einer eigenen Staffel. Er gilt nur online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 Prozent bei vier, 20 Prozent bei sieben, 40 Prozent bei zehn und 100 Prozent bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.
«Boost» klingt nach einem Geschenk der Buchmacherin. Es ist eine Bedingung, die den Spielenden zu einer bestimmten Wettart führt. Wer vier Voraussagen mit Quote 1.50 braucht, um die Prämie zu bekommen, hat die Kombination nicht wegen der Prognose gewählt, sondern wegen der Prämie. Der Boost ist nicht gratis. Er kostet die Voraussagen, die man sonst nicht getippt hätte, und die sind der eigentliche Einsatz.
Was eine Gratiswette wirklich wert ist
Der Begriff «Gratiswette» trägt mehr Gewicht, als er verdient. Bei einer Gratiswette wird der Einsatz in der Regel nicht mit ausgezahlt, wenn die Wette gewinnt. Aus einem Gratisguthaben von CHF 10 bei Quote 2.00 werden also nicht CHF 20, sondern CHF 10 Gewinn, weil der Einsatz nicht zurückfliesst. Wer CHF 10 aus eigener Tasche setzt, bekommt bei Quote 2.00 die CHF 20 zurück, Einsatz eingeschlossen. Der Unterschied zwischen beiden Vorgängen ist der Einsatz, den der erste nicht zurückbekommt.
Die Bewertung hängt zusätzlich vom Markt ab, in dem die Wette läuft. Liegt dessen Auszahlungsschlüssel bei rund 94 Prozent und die Quote bei 2.00, ergibt sich für eine Gratiswette von CHF 10 ein Wert von etwa CHF 5,55. Das ist eine statistische Schätzung dessen, was die Gratiswette über viele Fälle hinweg wert ist, und nicht der Betrag, den ein einzelner Wettschein gewinnt.
Der praktische Massstab folgt daraus. Eine Gratiswette von CHF 20 mit einer Mindestquote von 2.00 ist nicht doppelt so viel wert wie eine Gratiswette von CHF 10, wenn die erste an eine höhere Mindestquote gebunden ist. Die höhere Mindestquote erzwingt eine Wette mit geringerer Trefferwahrscheinlichkeit, und das senkt den Wert wieder. Zwei Angebote lassen sich deshalb nicht nach dem Guthabenbetrag vergleichen, sondern nur nach Guthaben, Mindestquote und Auszahlungsschlüssel des Marktes zusammen.
Cash-Out bei den Bewilligten
Cash-Out ist in der Schweiz nicht gesetzlich geregelt. Er ist ein Merkmal des jeweiligen Anbieters, und die Bedingungen unterscheiden sich. Deshalb lohnt bei einem Vergleich der Blick in die Bedingungen des Anbieters statt in eine allgemeine Erwartung.
Bei Sporttip gibt es Cash-Out für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden. Swisslos muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten.
Der tiefere Betrag ist der Preis für die Sicherheit. Wer aussteigt, verkauft einen Teil des möglichen Gewinns an die Buchmacherin, und bei den Bewilligten ist dieser Verkauf transparent geregelt: kein Teil-Cash-Out, keine Garantie, jederzeitige Änderung möglich. Bei einem ausländischen Anbieter verlässt man sich auf dessen Regeln, und die Schweizer Aufsicht greift nicht.
Einordnung: die zehn Anbieter nach Bewilligungsstatus
Die Bewertung der folgenden Anbieter folgt drei Merkmalen: der Bewilligung, dem Status als Veranstalter oder der gemeldeten Lizenz und den Regeln für den Spielerschutz. Bei den Bewilligten lässt sich alles aus den Bedingungen und der Aufsichtsstruktur ableiten. Bei den ausländischen Anbietern ist die Bewertung dieselbe, nur das Fundament fehlt. Sie werden aufgeführt, weil Schweizer Spielende ihnen begegnen, nicht weil sie hier zugelassen sind.
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalter oder gemeldete Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos (Sporttip) | Ja: Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS, beaufsichtigt durch die Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande (Jouez Sport) | Ja: Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS, beaufsichtigt durch die Gespa | Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande |
| BetAlright | Nein, ohne Schweizer Bewilligung | Nicht feststellbar; ohne Wirkung in der Schweiz nach Artikel 4 BGS |
| Rabona | Nein, ohne Schweizer Bewilligung | Nicht feststellbar; ohne Wirkung in der Schweiz nach Artikel 4 BGS |
| 20Bet | Nein, ohne Schweizer Bewilligung | Nicht feststellbar; ohne Wirkung in der Schweiz nach Artikel 4 BGS |
| MyStake | Nein, ohne Schweizer Bewilligung | Nicht feststellbar; ohne Wirkung in der Schweiz nach Artikel 4 BGS |
| MrXbet | Nein, ohne Schweizer Bewilligung | Nicht feststellbar; ohne Wirkung in der Schweiz nach Artikel 4 BGS |
| Betscore | Nein, ohne Schweizer Bewilligung | Nicht feststellbar; ohne Wirkung in der Schweiz nach Artikel 4 BGS |
| HornetBet | Nein, ohne Schweizer Bewilligung | Nicht feststellbar; ohne Wirkung in der Schweiz nach Artikel 4 BGS |
| BC Game | Nein, ohne Schweizer Bewilligung | Nicht feststellbar; ohne Wirkung in der Schweiz nach Artikel 4 BGS |
Die zehn Zeilen sehen nach einer Rangliste aus und sind keine. Acht Einträge tragen in der Spalte der Bewilligung dasselbe Nein und tragen es aus demselben Grund: keiner von ihnen unterliegt dem schweizerischen Bewilligungsregime. Ein Vergleich dieser acht untereinander kann deshalb nur Unterschiede in der Ausgestaltung zeigen, nie in der Zulässigkeit. Wer die Bewilligung als erstes Kriterium setzt, bleibt bei den ersten zwei Zeilen.
Die zehn Anbieter im Einzelnen
Swisslos Sporttip: Basel, IKV 2020 und ein Vertragsgebiet von 19 Kantonen plus Liechtenstein
Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019, kurz IKV 2020. Die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Sie ist eine der beiden Veranstalter, die das interkantonale Recht für Sportwetten zulässt, und unterliegt der Aufsicht der Gespa. Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung ergeben sich aus dem BGS.
Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Ein Online-Konto ist nur für Personen offen, die dort wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten. Die Registrierung verlangt mindestens 18 Jahre, eine bestehende Spielsperre darf nicht vorliegen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft.
Wetten lassen sich online über die Website von Swisslos oder über die Sporttip App für iOS und Android abgeben. In der App zusammengestellte Wetten können zusätzlich per QR-Code an einer Sporttip Verkaufsstelle gespielt werden. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
Der Kontrast zwischen dem Mindesteinsatz von CHF 1 und der Höchstgrenze von CHF 1’000 bei Einzel- und Kombinationswetten sagt mehr über dieses Angebot als jede Quote. Ein Spielender mit kleinem Budget kann mit einem Franken einsteigen; wer vier- oder fünfstellig setzen will, wird auf die Systemwette und ihre CHF 10’000 verwiesen oder gar nicht bedient. Dazu kommt die Sperre für Wettkämpfer: Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Wer ein Angebot nach maximaler Freiheit bewertet, wird bei Sporttip nicht fündig. Wer ein Angebot nach geregelten Grenzen bewertet, findet hier die klarsten im Markt.
Loterie Romande Jouez Sport: 2’350 Verkaufsstellen für sechs Kantone
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie ist die zweite Veranstalterin mit Schweizer Bewilligung und unterliegt wie Swisslos der Aufsicht der Gespa. Als Kontaktadresse nennt sie Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne. Sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.
Die Zahl der Verkaufsstellen ist für einen Vergleich aussagekräftiger als jede Marketingaussage. 2’350 Verkaufsstellen in sechs Kantonen bilden ein Netz, das eine reine Online-Plattform nicht aufbaut. Wer eine Wette physisch abgeben oder den persönlichen Kontakt suchen will, findet ihn dort. Ein Online-Konto ist nur für Personen offen, die in einem der sechs Kantone wohnen.
Damit ist Jouez Sport für einen grossen Teil der Schweiz unsichtbar, und das ist keine Bequemlichkeitsfrage, sondern die Folge der Aufteilung des Vertragsgebiets. Wer in Zürich oder Bern lebt, kann kein Konto eröffnen. Der Vergleich mit dieser Veranstalterin ist deshalb nur für Leserinnen und Leser in der Westschweiz ein echter Vergleich, und für alle anderen eine Information über den Markt, nicht über ihre Wahl.
BetAlright: Auslandsangebot ohne Schweizer Zulassung
BetAlright hat keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen Sportwetten in der Schweiz anbieten. BetAlright ist nicht an das schweizerische Sperrregister angeschlossen, bietet keinen Schweizer Rechtsschutz, und die Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert werden. Die gemeldete Lizenz hat in der Schweiz nach Artikel 4 BGS keine Wirkung.
Wer dort spielt, spielt nach den Regeln des Sitzlandes. Die Werbung für ein nicht bewilligtes Glücksspiel ist in der Schweiz nach Artikel 74 Absatz 3 BGS verboten und nach Artikel 131 BGS mit einer Geldstrafe von bis zu CHF 500’000 bedroht.
Wer ein Angebot ausserhalb der Schweiz prüft, sollte vor der ersten Einzahlung die Auszahlungsbedingungen, die Identifikationsanforderungen und die Bearbeitungszeiten lesen. Diese Angaben stehen in den Bedingungen des Anbieters und unterliegen nicht der Schweizer Aufsicht. Ob eine Auszahlung schnell oder langsam erfolgt, hängt allein von dessen internen Prozessen ab. Der Punkt, an dem dieses Konstrukt teuer wird, ist nicht die Wette, sondern der Moment, in dem eine Auszahlung ausbleibt.
Rabona: keine Bewilligung, kein Schweizer Rechtsweg
Rabona fällt in dieselbe Kategorie: keine Schweizer Bewilligung, kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, und die Domains können per DNS blockiert werden. Die gemeldete Lizenz entfaltet nach Artikel 4 BGS keine Wirkung in der Schweiz.
Der Unterschied zu einem bewilligten Veranstalter zeigt sich nicht beim Wetten, sondern danach. Bei einem bewilligten Veranstalter ist geregelt, wann eine Auszahlung zu erfolgen hat, auf welches Konto sie geht und unter welchen Bedingungen eine Kommission anfällt. Bei Rabona gelten die Bedingungen des Anbieters, und im Streitfall liegt die zuständige Stelle nicht in der Schweiz.
Was in diesem Punkt steckt, ist eine Frage, die vor der Einzahlung beantwortet werden sollte: Was passiert, wenn das Konto gesperrt wird und das Guthaben liegen bleibt? Die Antwort hängt vom Sitz des Anbieters ab und nicht von den Regeln, die hier für bewilligte Veranstalter gelten. Kein Bonusangebot enthält diesen Posten.
20Bet: Auslandssitz, Schweizer Spielende im Blick
20Bet gehört zu den ausländischen Seiten, die Schweizer Spielende ansprechen, ohne über eine Schweizer Bewilligung zu verfügen. Es gibt keinen Anschluss an das Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsschutz, und die Domains können per DNS blockiert werden. Die gemeldete Lizenz hat nach Artikel 4 BGS keine Wirkung in der Schweiz.
Bei der Bewertung ist die Verifikation der entscheidende Punkt. Die bewilligten Veranstalter verlangen eine Registrierung mit Ausweisprüfung und Adressabgleich und zahlen nur auf ein Konto im eigenen Namen aus. Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gelten diese Vorgaben nicht, nicht weil er sie nicht anwenden dürfte, sondern weil sie für ihn nicht verbindlich sind. Wer dort einzahlt, verzichtet damit auf das Instrument, das im Streitfall die Zuordnung des Geldes klärt.
MyStake: Auslandsseite ohne Schweizer Aufsicht
MyStake hat keine Schweizer Bewilligung und unterliegt damit nicht der Schweizer Aufsicht. Der Anschluss an das Sperrregister fehlt, Schweizer Rechtsschutz besteht nicht, und die Domains können auf die Sperrliste gesetzt werden. Die gemeldete Lizenz entfaltet in der Schweiz keine Wirkung.
Die Sperrliste regelt den Zugang zu solchen Seiten. Sie umfasst die ausländischen Domains, die von Schweizer Telekommunikationsanbietern per DNS blockiert werden, und sie ist gewachsen: erste Liste am 3. September 2019, 671 Domains zum Ende des Jahres 2025. Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt, ein Vorgang, den die Gespa als Domain-Hopping bezeichnet und zu dem sie Interwetten und Bet-at-Home nennt; bet365 wird als auf der Liste stehend genannt.
Wer eine blockierte Domain aufruft, findet dort kein Schweizer Angebot. Die Blockade ist kein Qualitätssiegel und keine dauerhafte Aussage über einen Anbieter.
MrXbet: kein Schweizer Veranstalterstatus
MrXbet ist kein Schweizer Veranstalter und hat keine Bewilligung für Sportwetten in der Schweiz. Die Folgen sind dieselben wie bei den anderen ausländischen Anbietern: kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, Sperrung der Domains möglich. Die gemeldete Lizenz ist in der Schweiz ohne Wirkung.
Entscheidend ist nicht die Gestaltung der Wettseite, sondern die Frage, ob das Geld im Streitfall erreichbar ist. Bei MrXbet hängt die Antwort vom Sitz und von den Bedingungen des Anbieters ab. Die Schweizer Aufsicht kann nicht vermitteln, weil sie für diesen Anbieter nicht zuständig ist.
Wer die Bedingungen eines solchen Anbieters prüft, sollte auf Auszahlungsfristen, Identifikationsanforderungen und die Regeln zur Kontosperrung achten. Diese drei Punkte entscheiden darüber, ob das Guthaben verfügbar bleibt.
Betscore: ausländischer Anbieter für Schweizer Spielende
Betscore wendet sich an Schweizer Spielende, hat aber keine Schweizer Bewilligung. Damit fehlen der Anschluss an das Sperrregister, der Schweizer Rechtsschutz und die Aufsicht durch die Gespa; die Domains können blockiert werden. Die gemeldete Lizenz hat in der Schweiz keine Wirkung.
Die zentrale Frage ist, wie das Guthaben ausgezahlt wird. Bei den Bewilligten ist geregelt, dass Auszahlungen nur auf ein Konto im Namen des Kontoinhabers gehen. Bei Betscore gilt die Regelung des Anbieters, und diese Regelung ist nicht Teil des Schweizer Systems.
Wer sich für einen solchen Anbieter interessiert, sollte das vor der ersten Einzahlung klären. An den Bedingungen lässt sich nachträglich nichts ändern.
HornetBet: Seite ohne Schweizer Bewilligung
HornetBet hat keine Schweizer Bewilligung und ist damit kein Schweizer Veranstalter. Es gibt keinen Anschluss an das Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsschutz, und die Domains können per DNS blockiert werden. Die gemeldete Lizenz ist in der Schweiz ohne Wirkung.
Der Abstand zu einem bewilligten Anbieter zeigt sich beim Spielerschutz. Wer bei Swisslos spielt, setzt vor der ersten Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Bei HornetBet gibt es keine vergleichbare Vorgabe. Ein Limit lässt sich dort nur selbst setzen, es bindet nur den, der es setzt, und es gilt nur dort, wo er es setzt.
Wer zwischen beiden wählt, sollte nicht die Gestaltung der Wettseite messen, sondern die Frage, welcher Mechanismus im Ernstfall greift. Bei einem bewilligten Anbieter ist es das Schweizer System, bei einem ohne Bewilligung der Anbieter selbst.
BC Game: ausländische Plattform ohne Schweizer Zulassung
BC Game ist eine ausländische Plattform, die Schweizer Spielende anspricht, aber keine Schweizer Bewilligung besitzt. Der Anschluss an das Sperrregister fehlt, Schweizer Rechtsschutz besteht nicht, und die Domains können auf die Sperrliste gesetzt werden. Die gemeldete Lizenz hat nach Artikel 4 BGS keine Wirkung in der Schweiz.
Für Spielende, die eine solche Seite prüfen, ist eine Frage vor allen anderen zu klären: ob überhaupt eine Bewilligung vorliegt, die in der Schweiz gilt. Der Veranstalterstatus hängt an der interkantonalen Bewilligung, nicht am Sitz oder an der Gestaltung der Plattform. Wer dort spielt, spielt ohne diesen Status, und alle weiteren Bedingungen richten sich nach dem Recht des Sitzlandes.
Diese Einordnung bewertet kein Produkt, sie stellt eine Rechtslage fest. Sie ändert sich nicht dadurch, dass ein Anbieter bestimmte Zahlungswege akzeptiert oder bestimmte Wettarten führt. Der Schweizer Rechtsschutz hängt an der Bewilligung, und die hat BC Game nicht.
Die Rechtslage: warum hier nur zwei Veranstalter zugelassen sind
Die Frage nach ganz neuen Sportwettenanbietern führt zu einem Ergebnis, das vielen Leserinnen und Lesern nicht gefällt: Es gibt sie nicht in der Form, in der sie gesucht werden. Der Markt ist auf zwei Veranstalter begrenzt, und diese beiden sind nicht neu. Sie sind etabliert, haben Verkaufsstellennetze und unterliegen einer Aufsicht, die ihr Angebot beschneidet.

Der Grund steht in einem Satz. Online-Sportwetten sind ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes und von der Gespa beaufsichtigt; eine Bewilligung umfasst eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel und gilt nach Artikel 4 BGS nur in der Schweiz; die Kantone haben die Zahl der Veranstalter auf zwei festgelegt. Wer diese drei Punkte zusammen liest, hat die ganze Antwort auf die Ausgangsfrage.
Was folgt daraus für die Praxis: Ein neuer Name ohne Schweizer Bewilligung ist kein neuer Marktteilnehmer, sondern ein Anbieter ausserhalb des Systems. Das Verhalten ohne Bewilligung ist eine Straftat: Wer Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung veranstaltet, macht sich strafbar, bei gewerbsmässigem Betrieb mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren, sonst bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe (Artikel 130 BGS). Der Spielende wird nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden (BJ), und es gibt keine Fair-Play-Kontrolle.
Ohne Bewilligung, ohne Registrierung, ohne Schutz
Die Suchanfragen, die zu dieser Seite führen, drehen sich fast immer um dieselben Versprechen: ohne Limit, ohne Lizenz, ohne Registrierung, ohne Verifizierung. Bei den bewilligten Veranstaltern gibt es nichts davon. Wer sein Konto eröffnet, muss verifizieren, muss 18 Jahre alt sein und im Vertragsgebiet wohnen. Ein Konto pro Person, geprüft gegen Adressdatenbanken, ist die Regel und nicht die Ausnahme.
Die Formulierung «ohne Verifizierung» klingt nach Bequemlichkeit. Sie beschreibt in Wahrheit den Verzicht auf die Zuordnung von Guthaben und Person. Wer ohne Verifizierung spielt, kann im Streitfall nicht belegen, wem das Guthaben gehört, und der Anbieter kann es ebenso wenig. Das ist der Grund, warum ein bewilligter Veranstalter diese Kontrolle nicht weglassen darf, und der Grund, warum ein Anbieter ohne Bewilligung sie weglassen kann.
Der zweite Punkt betrifft die Limiten. Ein «Anbieter ohne Limit» ist in der Schweiz kein Vorteil, sondern eine Beschreibung eines Anbieters ausserhalb des Systems. Wer sein Limit selbst setzt, ist bei den bewilligten Veranstaltern damit nicht allein: Das Limit liegt dort ohnehin in der Hand des Spielenden, nur wird es nach unten sofort und nach oben erst nach 72 Stunden wirksam. Eine Grenze, die nur nach oben fehlt, ist kein Freiheitsgewinn, sondern ein fehlender Anker.
Was ein neuer Anbieter den Betreiber kostet
Der letzte Blick auf die Frage ist die Kostenrechnung aus der Perspektive des Anbieters. In der Schweiz verlangt eine Bewilligung eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung pro Spiel, die Aufsicht durch die Gespa, ein Register der gesperrten Personen und geprüfte Spielerkonten. Der Reingewinn aus den übrigen Spielen geht zu je 50 Prozent nach Bevölkerungszahl und nach Spieleinsätzen an die Kantone, und die Spielsuchtabgabe beträgt 0,5 Prozent des Bruttospielertrags aus Lotterien und Sportwetten. Wer in diesem System anbietet, gibt einen Teil der Marge ab.
Das ist die Erklärung dafür, dass neue Namen bevorzugt ausserhalb des Systems auftreten. Die Bewilligung ist nicht unerreichbar, sie ist nur mit Abgaben, Auflagen und Aufsicht verbunden. Für einen Anbieter, der hohe Quoten und breite Märkte verspricht, ist der Weg über eine ausländische Lizenz der billigere. Für Spielende ist er der teurere.
Wann Steuern auf einen Gewinn fällig werden
Steuern sind der Punkt, an dem ein ausländischer Anbieter teuer werden kann, und es gibt in der Schweiz keine Wettsteuer auf den Einsatz. Diese Aussage ist wichtig, weil sie oft falsch dargestellt wird: Nicht der Einsatz wird besteuert, sondern der Gewinn im Rahmen der Einkommenssteuer.
Gewinne aus bewilligten Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden nur darüber besteuert. Der Bundesfreibetrag beträgt ab dem 1. Januar 2026 CHF 1’071’000, im Jahr 2025 lag er bei CHF 1’070’400. Der kantonale Freibetrag unterscheidet sich, deshalb gilt «je nach Kanton» und nicht ein einzelner kantonaler Betrag. Oberhalb des Freibetrags behält der Veranstalter 35 Prozent Verrechnungssteuer ein, die durch die Deklaration des Gewinns in der Steuererklärung zurückgeholt wird.
Für einen typischen Spielenden liegt der Gewinn weit unter dieser Grenze. Es fällt weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer auf den Gewinn an. Bei einem ausländischen Anbieter sieht das anders aus: Gewinne aus ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als vollständig steuerbares Einkommen. Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gewinnt, sollte einen Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung fragen, nicht nur den Anbieter.
Wo Spielende verbindliche Auskunft bekommen
Die Prüfung eines Anbieters lässt sich an wenigen Stellen abschliessen. Die Gespa führt die Aufsicht über die bewilligten Veranstalter und veröffentlicht die Sperrliste der Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter blockieren. Die Bedingungen der beiden Veranstalter stehen auf deren eigenen Seiten und enthalten Limiten, Auszahlungsregeln und Fristen. Bei den ausländischen Anbietern steht das Vergleichbare in deren eigenen Bedingungen, und diese Bedingungen unterliegen nicht der Schweizer Aufsicht.
Damit ist die Ausgangsfrage beantwortet: Ob ein Anbieter in der Schweiz zugelassen ist, hängt an der Bewilligung nach dem BGS, und die Bewilligung hängt an der Gespa. Wer diese Prüfung nicht durchführt, verlässt sich auf die Aussendarstellung eines Anbieters, und die ist kein Ersatz für eine Bewilligung.
Häufige Fragen
Gibt es in der Schweiz ganz neue Sportwettenanbieter mit Bewilligung?
Nein. Nur Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport dürfen Sportwetten veranstalten, und der Kreis ist gesetzlich geschlossen. Ein neuer Name ist deshalb entweder ein neues Produkt bei einem der beiden oder ein ausländisches Angebot ohne Schweizer Bewilligung.
Was bedeutet es, wenn ein Anbieter auf der Sperrliste der Gespa steht?
Die Sperrliste führt ausländische Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren. Dort zu stehen heisst, dass der Zugang in der Schweiz gesperrt ist. Die Liste ist keine Bewertung, sondern eine Sperre, und sie umfasste zum Ende des Jahres 2025 insgesamt 671 Domains.
Welche Zahlungswege sind bei bewilligten Anbietern möglich?
Bei Swisslos lässt sich Spielguthaben online oder per Einzahlungsschein kaufen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20, und PostFinance Pay wird angeboten. Auszahlungen gehen auf ein Konto im eigenen Namen, zweimal pro Jahr kostenlos, danach kann eine Kommission von 3 Prozent anfallen; die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage.
Wie lässt sich die eingerechnete Marge eines Anbieters vergleichen?
Die Marge ergibt sich aus der Summe der Kehrwerte aller Quoten eines Marktes. Bei einem Markt mit den Quoten 1.90, 2.80 und 5.50 liegt die Summe bei 1,0652, der Auszahlungsschlüssel bei rund 93,9 Prozent und die Marge bei rund 6,1 Prozent. Die Rechnung beschreibt einen Durchschnitt über viele Wetten, nicht den Ausgang einer einzelnen.
Welche Risiken bestehen bei neuen Seiten ohne Schweizer Bewilligung, etwa solchen, die Bitcoin annehmen?
Ohne Schweizer Bewilligung fehlen der Anschluss an das Sperrregister, der Schweizer Rechtsschutz und die Aufsicht durch die Gespa. Eine ausländische Lizenz entfaltet nach Artikel 4 BGS hier keine Wirkung. Zahlungswege, Auszahlungen und Bedingungen richten sich nach dem Sitzland des Anbieters, und Schweizer Stellen können im Streitfall nicht vermitteln.
Vergleich – quotenvergleichch
Inhalt erstellt vom Team «quotenvergleichch»
